- In Kraft getreten am 15.07.2019
- Vollständig anwendbar ab 16.07.2022
- Überprüfung der biologischen Abbaubarkeit für Polymere: Bis 16.07.2024 (Art. 42, Punkt 6)
- Bis zum 16.07.2022 in Verkehr gebrachte Ware ist auch nach dem Stichtag weiterhin verkehrsfähig (Art. 52)
EU-Düngeprodukte-Verordnung 2019/1009
Ziele der Verordnung
Die Verordnung schafft gemeinsame Sicherheits-, Qualitäts- und Kennzeichnungsvorschriften für alle in der EU gehandelten, CE-gekennzeichneten Düngeprodukte. Darüber hinaus öffnet sie den Markt für Produktgruppen, die derzeit nicht unter die Harmonisierungsvorschriften fallen, wie organische und organisch-mineralische Düngemittel, Biostimulanzien oder Kultursubstrate und eröffnet damit neue Möglichkeiten – auch über die Bereitstellungen von Düngeproduktmischungen.
Gleichzeitig sind neue Ausgangsstoffe zur Herstellung von Düngeprodukten zulässig. Vor allem der Einsatz von Nebenprodukten und die Einführung von „End-of-waste“-Kriterien beispielsweise bei tierischen und industriellen Nebenprodukten soll den Recyclinggedanken stärken. Dies stellt große Herausforderungen hinsichtlich Qualität und Sicherheit an Hersteller, Marktüberwachungsbehörden und den Gesetzgeber. Die einzelnen Komponentenmaterialkategorien (CMCs) enthalten daher zusätzlich spezifische Anforderungen an die Freiheit von potentiellen Schadstoffen (insbesondere CMCs 11-15).
Mit der neuen Verordnung werden erstmals EU-weite Grenzwerte für Schadstoffe in Düngeprodukten eingeführt. Ziel dabei ist es, ein möglichst hohes Maß an Boden- und Gewässerschutz zu erreichen und die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu verringern.
Die Nutzung der neuen europäischen Düngeprodukte-Verordnung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es besteht weiterhin die Option, nationale Rechtsvorschriften zu nutzen, um Produkte in einzelnen Mitgliedsstaaten in Verkehr zu bringen. Ein Hersteller hat also die Wahl, entweder die neue EU-Verordnung anzuwenden und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und damit eine direkte Verkehrsfähigkeit im Binnenmarkt zu erreichen. Oder er kann bestehende, nationale Rechtsvorschriften nutzen und das Produkt in dem jeweiligen Mitgliedsstaat oder auf der Grundlage der Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung auf den Markt zu bringen. Die Nutzung der Regeln für die gegenseitige Anerkennung kann jedoch sehr aufwändig sein, und das Verfahren muss für jedes Land und jedes Produkt jeweils durchlaufen werden.
Mit ihrer flexiblen und modularen Struktur eröffnet die EU-Düngeprodukte-Verordnung 2019/1009 einen Weg zu Innovation und technologischer Entwicklung. Es wird in der Tat zukünftig einfacher sein, neue Produkte zu entwickeln und rechtssicher auf dem Markt zu platzieren. Es muss allerdings die Konformität der Produkte mit den Vorgaben der Verordnung sichergestellt und nachgewiesen werden.
Wesentliche Neuerungen
- EG-Düngemittel-Typen fallen weg
- Einführung von Produktfunktionskategorien (PFC)
- Einführung von Komponentenmaterialkategorien (CMC)
- Integration von organischen Düngemitteln (Sekundärrohstoffdüngern), Bodenverbesserern, Substraten, Biostimulanzien, etc.
- Schadstoffgrenzwerte
- Negative und positive Toleranzen
- Umfangreiche und erweiterte Kennzeichnungsvorschriften
- Erforderlicher Konformitätsnachweis inkl. Erstellung technischer Dokumentationen
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Fragen zur EU-Düngeprodukte-Verordnung
- Was passiert mit den Produkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem 16. Juli 2022 als Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht wurden?
- Können Hersteller nach nationaler Gesetzgebung noch Düngemittel auf den Markt bringen?
Was passiert mit den Produkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem 16. Juli 2022 als Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht wurden?
Diese Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) 2003/2003 als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet sind und vor dem 16. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Endverbraucher auf den Markt gebracht werden. Ab dem 16. Juli 2022 darf ein Hersteller kein „EG-Düngemittel“ mehr auf den Markt bringen. Als Inverkehrbringen gilt aber bereits die lose Einlagerung im Lager des Herstellers zum Zwecke der Abgabe (Schriftliche Klarstellung des LANUV vom 24.05.2022).
Können Hersteller nach nationaler Gesetzgebung noch Düngemittel auf den Markt bringen?
Ja. Sobald die neuen Regeln der EU-Düngeprodukteverordnung ab dem 16. Juli 2022 gelten, können die Hersteller bei der Bereitstellung ihrer Düngeprodukte auf dem Europäischen Markt zwischen zwei Optionen wählen: a) EU-Düngeprodukte mit einer CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 oder b) nach nationalem Recht hergestellte und zugelassene Düngemittel. Hierbei müssen die Regeln nach der Verordnung (EU) 2019/515 für die gegenseitige Anerkennung befolgt werden, um die Produkte in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt zu bringen. Eine CE-Kennzeichnung ist in diesem Fall nicht möglich.
Verordnung: EUR-Lex - 32019R1009 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
FAQs: Microsoft Word - 20220317_BLE_FAQs_zur_Verordnung_2019_1009
EU-Düngeprodukte-Verordnung
Was sind Biostimulazien?
Pflanzen-Biostimulanzien. Was ist dran? Eine neue Produktgruppe stellt sich vor.
Produktfunktionskategorie (PFC) und Komponenten-materialkategorie (CMC)
Mit der neuen Verordnung 2019/1009 fallen die EG-Düngemittel-Typen weg. Neu eingeführt werden die Produktfunktionskategorie (PFC) und die Komponentenmaterialkategorie (CMC) was ist darunter zu verstehen?
Konformitätsbewertung
Alle EU-Düngeprodukte tragen zukünftig ein CE-Kennzeichen, dies bestätigt die Konformität mit den Vorgaben der Düngeprodukte Verordnung (EU) 2019/1009. Hierfür ist eine Konformitätsbewertung notwendig.
Harmonisierte EN-Standards
Im Rahmen der EU-Düngeprodukte-verordnung 2019/1009 werden technische Spezifikationen und harmonisierte Standards entwickelt.
Industrielle Nebenprodukte CMC 11
Die Nutzung von industriellen Nebenprodukten gemäß Komponentenmaterialkategorie (CMC) 11 nach Anhang II der neuen europäischen Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009 ist für die Hersteller von mineralischen Düngemitteln und von Biostimulanzien von großer Bedeutung.
Kennzeichnung
Die neue Verordnung (EU-2019/1009 bringt eine Vielzahl an Vorschriften der Deklaration von Inhaltsstoffen, Anweisungen und Lagerbedingungen mit sich.
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Dr. Theresa Krato
Fachgebietsleiterin Pflanzenernährung und Biostimulanzien
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Dr. Thorsten Scheile
Pflanzenernährung
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