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Bäume sollten im Herbst oder Winter gefällt werden, in Gärten und Parks ist das allerdings grundsätzlich auch außerhalb dieser Zeit gestattet. Foto: Heinrich Beltz
25.02.2023
Haus & Garten

Fällverbot für Bäume im Garten ab März?

Bäume sollten ab März nicht mehr gefällt werden, ist aber in bestimmten Fällen erlaubt

Dass während der Frühjahrs- und Sommermonate von März bis Oktober Schnitt- und Fällarbeiten an Gehölzen in Gärten grundsätzlich verboten sind, stimmt so nicht.

Die beste Zeit, um Bäume zu fällen und auch für viele andere Schnittarbeiten im Garten, ist im Winter. Denn dann ist bei den meisten Gehölzen das Laub abgefallen, sodass ihr Pflanzenaufbau gut zu erkennen ist. Außerdem ist dann der Wassergehalt des Holzes relativ gering und es trocknet leichter, wenn es zu Brennholz verarbeitet wird. Darüber hinaus liegen im Winter wenig andere Gartenarbeiten an, sodass Zeit für solche Arbeiten zur Verfügung steht.

Am wichtigsten ist aber, dass die Tierwelt in diesem Zeitraum außerhalb der Brutzeiten durch Fäll- und Schnittarbeiten wenig gestört wird. Wenn es nötig ist, kann und darf unter bestimmten Bedingungen jedoch auch zu anderen Zeiten (Frühjahr und Sommer) im Garten gefällt und geschnitten werden; genaueres regelt hier das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG).

Verbot in der freien Landschaft

Grundsätzlich sind lt. § 39 (5) BNatSchG das Fällen, das Kappen, das Auf-den-Stock-Setzen und andere starke Schnitteingriffe bei Gehölzen aus Gründen des Naturschutzes auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober sowie 28. beziehungsweise 29. Februar beschränkt und außerhalb dieses Zeitraums untersagt. Nur leichter Form- und Pflegeschnitt ist dann erlaubt. Von diesem Verbot ausgenommen sind allerdings Bäume in Gärten, auf Grünflächen und die Forstwirtschaft. Daher ist es grundsätzlich möglich, auch in dieser Zeit Bäume in Gärten zu fällen. Lediglich der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern ist auch in Gärten verboten, womit allerdings nur der tiefe Rückschnitt gemeint ist und nicht der Pflegeschnitt (Formschnitt an Hecken etc.).

Wenn ein kranker oder zum Beispiel durch einen Sturm geschädigter Baum die Verkehrssicherheit bedroht, kann eine Fällgenehmigung bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr kann der betreffende Baum sogar ohne diese Genehmigung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Die Behörde ist dann allerdings umgehend zu informieren.

Baumschutzsatzung beachten

In vielen Städten und Gemeinden gibt es Baumschutzsatzungen, die die Stadtökologie schützen sollen und die auch von privaten Grundstücksbesitzern zu befolgen sind. Danach dürfen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang nicht ohne (kostenpflichtige) Genehmigung gefällt werden, was allerdings leider zur Folge hat, dass manche Bäume "vorsorglich" gefällt werden, wenn sie die entsprechende Größe fast erreicht haben. Die Grenzen liegen je nach Baumschutzsatzung oft um 40 bis 100 Zentimeter Stammumfang in etwa 1 Meter Höhe für mehr- und einstämmige Gehölze. Wenn ein Baum die Verkehrssicherheit gefährdet, wird in der Regel auch eine Fällgenehmigung erteilt. Verstöße gegen die Baumschutzsatzungen werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.

Auch die Baumarten können eine gewisse Rolle spielen: In manchen Baumschutzsatzungen sind zum Beispiel Obstbäume vom Schutz ausgenommen, in anderen aber bestimmte Gattungen wieder ausdrücklich einbezogen. Auskünfte darüber, ob eine Baumschutzsatzung besteht und was genau darin geregelt ist, erteilen die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden.

Nester beachten

Eine weitere Einschränkung besteht lt. § 44 BNatSchG darin, dass Bei Fäll- und Schnittarbeiten die "Lebensstätten wilder Tierarten" zu schonen sind, das heißt deren Nester oder Lebensbereiche. Nisthöhlen von Spechten oder Eichhörnchen gehören genau wie Vogelnester oder Lebensbereiche geschützter Insekten dazu. Im Zweifelsfall muss ein Baumgutachten eingeholt werden, bevor mit den Schnitt- oder Fällarbeiten begonnen wird.

Fazit: Wann ist das Fällen erlaubt?

Grundsätzlich sollten Fällungen und Schnittarbeiten an Gehölzen mit Rücksicht auf den Naturschutz also nur in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. In Gärten und Grünanlagen dürfen Bäume aber ganzjährig gefällt oder stark geschnitten werden, sofern dabei keine Vorschriften von Baumschutzsatzungen verletzt werden. Für Hecken und Sträucher gilt diese Ausnahme nicht.

Einzelne, störende Äste dürfen ganzjährig entfernt werden und Form- sowie leichter Pflegeschnitt an Sträuchern und Hecken darf jederzeit durchgeführt werden. Alle genannten Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch keine Lebensstätten wildlebender Tiere beeinträchtigt werden.

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