Zulassung und Kontrolle von Düngemitteln
Zulassung und Kontrolle von Düngemitteln
Herstellung und Anwendung von Mineraldüngern sind stark reguliert
Bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts ist der Handel mit Düngemitteln in Deutschland gesetzlich geregelt. Das Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor verfälschten und qualitativ minderwertigen Produkten zu schützen. Im Zuge der gestiegenen Anforderungen seitens Gesellschaft und Politik an die Umweltverträglichkeit von Düngemitteln hat der Gesetzgeber auch die Herstellung und die Anwendung von Mineraldüngern stark reguliert.
Heute gelten folgende Kriterien:
- Düngemittel müssen einen pflanzenbaulichen Wert haben und/oder dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit dienen.
- Festgelegte Qualitätsstandards müssen eingehalten und wichtige Produktqualitäten (beispielsweise Nährstoffgehalte, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten) deklariert werden.
- Die Anwendung von Düngemitteln darf Umwelt und Gesundheit nicht schaden.
Welche Düngemittel sind zugelassen?
In Deutschland wird das „Inverkehrbringen“ von Mineraldüngern durch die nationale Düngemittelverordnung und die EU-Düngeprodukte-Verordnung (EU)2019/1009 geregelt. Die beiden Verordnungen legen insbesondere fest, welche Düngemittel in Verkehr gebracht werden dürfen, wie sie gekennzeichnet sein müssen und welchen Anforderungen sie entsprechen müssen. Darüber hinaus sind nach Maßgabe des Düngegesetzes durch die „Gegenseiteige Anerkennung“ (mutual recognition) auch Düngemittel verkehrsfähig, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Inverkehrbringen umfasst dabei jede Abgabe, die Lagerung beim Handel sowie die Einfuhr von Düngemitteln.
Der Gesetzgeber unterscheidet:
- „EU-Düngemittel“: Diese müssen der EU-Verordnung2019/1009 entsprechen und sind innerhalb der gesamten Union frei verkehrsfähig.
- Düngemittel, die nicht als EU-Düngemittel gekennzeichnet sind: Diese dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der deutschen Düngemittelverordnung entsprechen. Verkehrsfähig sind auch Produkte, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. In solchen Fällen sind die Vorgaben des deutschen Düngegesetzes zu beachten.
Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften
Um Düngemittel richtig kennzeichnen oder kontrollieren zu können, müssen sie ein standardisiertes Analyseverfahren durchlaufen. Diese Verfahren und Methoden sind für Düngemittel in der EU-Verordnung 2019/1009 festgelegt. Hier überprüfen Konformitätsbewertungsstellen die Konformität der Düngemittel. Für Düngemittel, die der nationalen Düngemittelverordnung unterliegen, gilt die Probenahme- und Analysenverordnung.
Für die vorschriftsmäßige Herstellung und Kennzeichnung von Düngemitteln ist der Hersteller oder – etwa bei Importware – der Importeur zuständig. Aber auch der Handel muss für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung in seinen Lagern sorgen.
Die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften wird durch die Kontrollbehörden der Bundesländer, den sogenannten Düngemittelverkehrskontrollstellen, überwacht.
Anwendung nach „guter fachlicher Praxis“
Für die Anwendung von Düngemitteln sind das deutsche Düngegesetz und die Düngeverordnung maßgeblich. Das Düngegesetz schreibt vor, dass Düngemittel nur nach „guter fachlicher Praxis“ angewendet werden dürfen. Die Düngung soll die Pflanzen mit den notwendigen Nährstoffen versorgen. Gleichzeitig sollen Boden, Wasser und Naturhaushalt vor möglichen schädlichen Einflüssen geschützt werden. Die "gute fachliche Praxis" wird in der Düngeverordnung konkretisiert.
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