 
  Harmonisierte Grenzwerte erleichtern den Handel mit Obst und Gemüse
Seit dem 1. September gelten in der EU einheitliche Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel-Rückstände in Lebensmitteln
Der gesundheitliche Schutz der Verbraucher steht immer im Vordergrund, wenn staatliche Stellen Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in Lebensmitteln festlegen. Früher lag die Verantwortung jeweils bei den nationalen Behörden. Heute arbeiten sie dabei mit der EFSA, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit möglicher Rückstände wird auf den verschiedenen Ebenen umfassend geprüft. Die Verbraucher können sich weiterhin darauf verlassen, dass sie sichere Lebensmittel einkaufen.Insgesamt hat die EFSA im Zuge der Harmonisierung rund 170 000 Werte überprüft. Jeder davon bezieht sich auf eine ganz bestimmte Kombination von Wirkstoff und Lebensmittel. Für ein und denselben Wirkstoff können zum Beispiel in Rotkohl, Möhren oder Tomaten jeweils unterschiedliche Höchstgehalte gelten. Wie viel zurückbleiben darf, hängt von den Anbaubedingungen ab. Geprüft wird auch, ob beim Verzehr der verschiedenen Früchte, die den gleichen Rückstand enthalten könnten, die zuträgliche Dosis nicht überschritten wird.
Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ändert sich durch die Harmonisierung nichts. Die strengen Anwendungsvorschriften gelten weiter. Die Höchstgehalte liegen grundsätzlich unterhalb einer Konzentration, die als sicher bewertet wird. Werden höhere Gehalte festgestellt, darf die Ware nicht verkauft werden.
Unterhalb des Höchstwertes können und dürfen die Messwerte schwanken. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle: in verschiedenen europäischen Ländern gibt es unterschiedliche klimatische Verhältnisse und Kulturen. Dementsprechend treten andere Schädlinge und Pflanzenkrankheiten auf. Außerdem hängt es von der Witterung ab, wie stark sie sich ausbreiten und ob eine Bekämpfung notwendig ist oder nicht.
Durch unterschiedliche zulässige Höchstgehalte in den verschiedenen EU-Ländern kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Beanstandungen auf der Handelsstufe. Für Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland nicht benötigt werden und die deshalb hier nicht zugelassen sind, galt ein allgemeiner Höchstwert von 0,01 mg/ kg* Lebensmittel für Wirkstoffrückstände. Also mussten vielfach bei Importen von 0bst und Gemüse erst Sondergenehmigungen für abweichende Höchstgehalte eingeholt werden.
* die analytische Nachweisgrenze
 
   
  