18.03.2010

Im Garten auch an den Gewässerschutz denken

So wird die Garageneinfahrt umweltfreundlich unkrautfrei

Unerwünschte Kräuter schlagen auf Bürgersteigen, Garageneinfahrten oder Gartenwegen selbst in kleinsten Zwischenräumen Wurzeln. Die Pflanzen können Steine anheben, Risse vergrößern und gefährlich glitschig werden, dann droht Rutschgefahr. Um den Bewuchs zu beseitigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Tabu sind allerdings Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide) und bestimmte „Hausmittel“. Sie können über befestigte Flächen leicht in die Gewässer gelangen.

Wenn eine biologisch aktive Humusschicht als Filter fehlt,

wie unter befestigten Flächen, kann der Boden Herbizide, die für Kulturflächen, und damit auch für bepflanzte Beete, zugelassen sind, nicht zurückhalten und abbauen. Die Mittel werden vom Regen ausgeschwemmt, gelangen ins Grundwasser, über Gullys, Drainagen oder Rinnen in die Kanalisation und so in den Wasserkreislauf, der für die Trinkwassergewinnung genutzt wird. Das gleiche gilt für „Hausmittel“ wie Essigsäure, Kochsalz und Reinigungsmittel. Geregelt wird die Anwendung der Herbizide durch das Pflanzenschutzgesetz. Verstöße werden mit bis zu 50 000 Euro geahndet. Dem vorbeugenden Gewässerschutz kommt künftig noch mehr Bedeutung zu: Eine neue EU-Regelung sieht unter anderem vor, dass die Behörden auch in Haus- und Kleingärten stärker als bisher kontrollieren.

Wie kann man das Unkraut beseitigen?

Es gibt Hilfsmittel zur mechanischen Beseitigung des Unkrauts auf befestigten Flächen, etwa Fugenkratzer oder Hochdruckreiniger. Thermisch kann man dem Unkraut mit Abflammgeräten und Infrarot-Handgeräten zu Leibe rücken. „Verbrennen“ ist nicht nötig, es genügt, wenn die Pflanzen durch kurzes Erhitzen verwelken. Auch die Samen werden so weitgehend keimunfähig. Mehr zum Thema Unkrautfrei ohne Reue unter www.wasser-und-pflanzenschutz.de.

Ausnahmen

Auf Verkehrsflächen in kommunalen, gewerblichen oder privaten Bereichen kann man Unkraut mit Herbiziden bekämpfen – vorausgesetzt, man hat eine Genehmigung durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst. Dieser prüft und entscheidet im Einzelfall, ob die Bekämpfung mit öffentlichen Interessen wie dem Gewässerschutz vereinbar ist .