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Zulassung und Kontrolle von Biostimulanzien

Biostimulanzien werden im Rahmen der neuen europäischen Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009 erstmals als eigenständige Produktgruppe einheitlich definiert. Mit der Neufassung des europäischen Düngemittelrechts ergeben sich viele grundlegende Änderungen inklusive einer völlig neuen Systematik. Um alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und allen betroffenen Kreisen die Möglichkeit zu geben, die neuen Vorschriften umzusetzen, sieht die Verordnung eine dreijährige Übergangsfrist vor: Die bisher geltende EU-Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel tritt zum 16. Juli 2022 außer Kraft. 

Mit der neuen Verordnung wird erstmals für agrarische Betriebsmittel die CE-Kennzeichnung für Düngeprodukte, bekannt etwa aus dem Baustoff- oder Elektronikbereich, eingeführt. Das bekannte System der Düngemitteltypen einschließlich der vertrauten Bezeichnungen soll damit abgeschafft werden. Hier wird ein Umdenken von Landwirten, Handel, aber auch von den Produzenten gefordert. An ihre Stelle tritt ein völlig neues System zum Inverkehrbringen von Düngeprodukten: 

  • In Anhang I werden sechs beziehungsweise sieben Produktfunktionskategorien (PFC) definiert, welche die Produkteigenschaften sowie Mindestgehalte, Löslichkeiten oder Schadstoffgrenzwerte, zum Beispiel für Cadmium, beschreiben. 
  • In Anhang II wird dies ergänzt durch die Anforderungen für die Ausgangsstoffe. In elf Komponentenmaterialkategorien (CMC) wird definiert, welche zusätzlichen stofflichen Anforderungen an die einzelnen Ausgangsstoffe gestellt werden. 
  • In Anhang III werden die allgemeinen und produktspezifischen Kennzeichnungsregelungen sowie die neuen Toleranzgrenzen beschrieben. Aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen sollte die EU-Kommission bis Juli 2020 hierzu erläuternde Ausführungen im Rahmen eines „Guidance Documents“ veröffentlichen. 
  • In Anhang IV werden die einzelnen Verfahren zur Konformitätsbewertung von Düngeprodukten erläutert, die ähnlich einer Zulassung, in Abhängigkeit vom steigenden potentiellen Risiko eines Düngeprodukts und seiner Ausgangsstoffe eine zunehmend aufwändigere Bewertung und Prüfung vorschreibt, um das CE-Kennzeichen verwenden zu dürfen.

Bewertungsmodule für die verschiedenen Düngeprodukte:

Gerade in Bezug auf die Konformitätsbewertung birgt die Umsetzung der neuen Verordnung aktuell erhebliche Schwierigkeiten. Zum einen müssen die Bewertungskriterien, die notwendigen Nachweisverfahren und Standards für alle Produktgruppen vorhanden und bereits überprüft worden sein. Allerdings müssen die Standards und Analysemethoden für viele Produkte überhaupt noch erarbeitet und auf europäischer Ebene validiert werden. Erst damit können der Hersteller oder die unabhängigen Konformitätsbewertungsstellen die Produkte prüfen. Zum anderen wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland akkreditiert, welche das Konformitätsbewertungsverfahren für die Produkte durchführen könnten.

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Tabelle der Konformitätsbewertung

Lediglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bisher als notifizierende Stelle (überprüft die Konformitätsbewertungsstellen) benannt worden. Eine nationale Verfügbarkeit der Konformitätsbewertungsstellen ist jedoch nicht zwangsläufig notwendig, denn die mit der neuen EU-Düngeprodukte-Verordnung einhergehende Harmonisierung soll auch die Zulassung der Düngemittel erleichtern. Somit kann die Konformitätsbewertung von in Deutschland produzierten Düngeprodukten, wie Biostimulanzien, in einer Konformitätsbewertungsstelle in jedem Mitgliedsstaat der europäischen Union vorgenommen werden.

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IVA-Position „Die Novellierung der Düngemittelverordnung – Aufnahme von Biostimulanzien als Düngemitteltyp“
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Fragen und Antworten zum Thema Biostimulanzien

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Kathrin Draaken

Biostimulanzien

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Dr. Theresa Krato

Fachgebietsleiterin Pflanzenernährung und Biostimulanzien

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