Damit Pflanzensorten in der Landwirtschaft und im Gemüseanbau gewerblich genutzt werden können, ist grundsätzlich eine Sortenzulassung notwendig. Die entsprechenden Voraussetzungen für eine Sortenzulassung sind im Saatgutverkehrsgesetz, kurz SaatG, geregelt. Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass Landwirtschaft, Gartenbau und Verbraucher mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut versorgt werden. Für forstliche Pflanzenarten gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG).
Laut Bundessortenamt wird in Deutschland jedes Jahr für ca. 900 Sorten eine Zulassung beantragt. Davon werden jährlich etwa 20 %, also rund 180 Sorten, durch die Sortenausschüsse des Bundessortenamts zugelassen. Sie erhalten dann einen Eintrag in die offizielle Sortenliste.
Prüfung zur Sortenzulassung
Registerprüfung
Dabei werden verschiedene Parameter geprüft, darunter die Unterscheidbarkeit zu anderen Sorten, Homogenität und gleichbleibende Qualität. Diese Eigenschaften werden in Anbauversuchen (Freiland und/oder Gewächshaus) geprüft (Registerprüfung).
Wertprüfung
Bei landwirtschaftlich zu nutzenden Sorten ist außerdem eine deutlich nachweisbare Verbesserung gegenüber bisherigen Sorten notwendig, damit eine Sortenzulassung erfolgt. Dieser landeskulturelle Wert ergibt sich aus den Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften (Wertprüfung).
Für die Wertprüfung sind zumeist zwei bis drei Jahre Anbau notwendig. Der Anbau muss an 10 bis 20 Standorten erfolgen, um die Eignung für gleichbleibende Qualität unter unterschiedlichen klimatischen Voraussetzungen nachzuweisen.
Der Anbau kann an Prüfstandorten des Bundessortenamtes, der Länder, der Züchtenden und anderer Institutionen erfolgen und wird ohne den Einsatz von Fungiziden und Wachstumsreglern durchgeführt. So können gezielt die genetischen Eigenschaften der Sorte, beispielsweise die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheitserregern, beurteilt werden.
Dauer der Sortenzulassung
Die Sortenzulassung erfolgt bei den meisten Kulturen zunächst für 10 Jahre. Reben und Obst werden für 20 Jahre zugelassen, da sie als Gehölze sehr lange wachsen. Die Sortenzulassung kann nach Ablauf der Zeit verlängert werden.
Sortenschutz
Damit Züchtende ihre in die Entwicklung investierte Zeit und Kosten refinanzieren können, nutzen sie den sogenannten Sortenschutz. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht, das aus dem Patentrecht hervorgegangen ist.
Nur der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger ist berechtigt, Vermehrungsmaterial – wie Samen, Pflanzen und Pflanzenteile (z. B. Stecklinge) – in den Verkehr zu bringen (vgl. SortSchG). Der Sortenschutz gilt je nach Kultur für 20 bis 25 Jahre.
Zur Erteilung des Sortenschutzes ist es notwendig, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Unterscheidbarkeit
- Homogenität
- Beständigkeit
- Neuwertigkeit
Züchterausnahme (Züchterprivileg)
Um die Innovationskraft der Sortenentwicklung zu sichern, wurde die sogenannte Züchterausnahme geschaffen (§ 10a Absatz 1, Nr. 3 SortSchG), die häufig auch als Züchterprivileg bezeichnet wird. Dieser Paragraph ermöglicht es Züchtenden, mit geschützten Sorten zu züchten und neue Sorten zu entwickeln, ohne dafür das Einvernehmen des Sortenschutzinhabers einzuholen.
Nachbauprivileg
Landwirtschafts- und Gartenbau-Betriebe, die Pflanzen mit Sortenschutz anbauen, verfügen gemäß § 10a Absatz 2 SortSchG grundsätzlich über ein sogenanntes Nachbauprivileg. Das bedeutet, dass sie durch Anbau gewonnenes Pflanzgut (Samen oder Stecklinge) für weiteren Anbau nutzen können. Allerdings müssen für diese Nutzung Nachbaugebühren entrichtet werden (§ 10a Absatz 3 SortSchG), die in der Regel etwa 50 % des Original-Saatgutpreises betragen (Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH).
Zulassung Trans-Gentechnisch veränderter Pflanzen
Ende der 1970er Jahre nahm die grüne Gentechnik ihren Anfang. Mit Hilfe des Bakteriums Agrobacterium tumefaciens, das in der Natur seine DNA in Pflanzen einbringt und Tumore – sogenannte Gallen – verursacht, gelang es Forschenden, gezielt DNA-Fragmente in das Genom von Pflanzen zu integrieren. Diese Transformation von Pflanzen wird als Trans-Gentechnik bezeichnet, da dabei teilweise artfremde Gene in die Pflanzen-DNA eingebracht wurden.
FunFact: Eine der ersten transgenen Kulturpflanzen entstand vor etwa 8000 Jahren. Die heute angebaute Süßkartoffel trägt Gensequenzen von Agrobacterium spp. (Kyndt et al., 2015).
Um dem europäischen Vorsorgeprinzip nachzukommen, wurde 1990 auf europäischer Ebene ein Rechtsrahmen zur Regulierung von genetisch veränderten Pflanzen geschaffen (EU-Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990 „über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt“). Demnach ist für das Inverkehrbringen, zusätzlich zur Sortenzulassung, eine umfassende Risikoanalyse gemäß der in Anhang II der EU-Richtlinie angeforderten Informationen durchzuführen. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde 2001 durch die EU-Richtlinie 2001/18/EC ersetzt. Für die nationale Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig.
Zulassung von mit der Genschere CRISPR/Cas veränderter Pflanzensorten
2012 wurde erstmals über die Nutzung der Genschere CRISPR/Cas zur spezifischen Veränderung der DNA von Organismen, ohne notwendiges Einbringen von Fremd-DNA, berichtet. Bereits 2020 erhielten die Entwicklerinnen Jennifer Doudna und Emmanuelle Charpentier dafür den Nobelpreis für Chemie.
Pflanzen, die mit dieser Methode genetisch verändert wurden, könnten auch auf natürliche Weise entstehen. Daher wird seit 2023 in der EU über einen Gesetzentwurf diskutiert, der für sogenannte NGT1-Pflanzen (Neue Genomische Techniken Typ 1) die gleichen Zulassungskriterien wie für konventionell gezüchtete Pflanzen vorsieht.
Patentschutz bei Pflanzensorten
Im Zuge der Diskussionen um die neue Regulierung CRISPR/Cas-veränderter Pflanzensorten wird intensiv über die gewerblichen Schutzrechte Sortenschutz und Patentschutz debattiert. Unternehmen, die mit der Genschere bestimmte Eigenschaften bei Pflanzensorten entwickeln, benötigen eine Refinanzierung ihrer Forschung, ebenso wie konventionell Züchtende. Diese kann durch den Sortenschutz nicht adäquat gewährleiste werden.
Während Sortenschutz nur für eine konkrete Sorte gilt (vertikaler Schutz, vgl. Abbildung 1), können Patente auf bestimmte Eigenschaften, sogenannte Traits, angewendet werden und sind damit sortenübergreifend nutzbar (horizontaler Schutz).

Abbildung 1: Grafik adaptiert nach VCI/DIB-Faktencheck Biopatente auf Pflanzeneigenschaften.
Lizenzplattformen
Um die Transparenz im Patentsystem zu verbessern, hat der europäische Saatgutverband Euroseeds die Transparenz Plattform PINTO (engl. Patent Information and Transparency On-line) etabliert. Sie ermöglicht Züchtenden eine schnelle und strukturierte Recherche zu pflanzlichen Merkmalen und deren Patentstatus.
Darüber hinaus haben einige Unternehmen Lizenzplattformen entwickelt, um einen niedrigschwelligen Erwerb von Lizenzen für Pflanzeneigenschaften zu ermöglichen und Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Innovationskraft der europäischen Pflanzenzüchtungsunternehmen entgegenzuwirken.
Über die International Licensing Platform - Vegetables (ILP) und Agricultural Crop Licensing Platform (ACLP) können Lizenzen für patentierte Merkmale unter fairen Bedingungen erworben werden. Teilnehmende Unternehmen verpflichten sich, all ihre Patente auf Pflanzeneigenschaften über die jeweilige Plattform zu lizensieren. Dadurch können Züchtende die Innovationskraft anderer Unternehmen nutzen, während gleichzeitig die Refinanzierung der Entwicklungskosten gewährleistet ist
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