Mit Augenmaß für einen modernen und nachhaltigen Pflanzenschutz in Deutschland

Frankfurt, 19. Juni 2009

1   Landwirtschaft vor großen Herausforderungen

Stellungnahme des IVA zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland

Entwicklung der Bevölkerung und der Ackerfläche/Kopf von 1960 bis 2030Die Landwirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Die Weltbevölkerung wird bis zum Jahr 2030 von heute 6,5 Mrd. auf 8,3 Mrd. wachsen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist hingegen kaum vermehrbar. Somit wird die Ackerfläche pro Kopf deutlich zurückgehen. Neben Nahrungsmitteln müssen auf den Flächen Futtermittel, nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen angebaut werden. Deshalb muss die Landwirtschaft weltweit effizienter werden und auf weniger Ackerfläche pro Kopf mehr produzieren. Dazu sind der nachhaltige Einsatz innovativer chemischer Pflanzenschutzmittel und andere ertragssteigernde Betriebsmittel unverzichtbar.

Deutschland und Europa gehören zu den wenigen Gunststandorten für die Agrarproduktion. Sie müssen ihrer Verantwortung für die globale Versorgung mit Nahrungs‐ und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen und Energiepflanzen gerecht werden. Eine leistungsfähige, moderne und nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft bleibt deshalb das dominierende Modell der Agrarproduktion.

2   Chemischer Pflanzenschutz in Deutschland – die Ausgangslage

2.1 Geringe Risiken für Umwelt und Verbraucher

Entwicklung des akuten Risikos für aquatische Organismen. Quelle: BMELV: Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Bonn 2008, S. 25.Die in Deutschland eingesetzten Pflanzenschutzmittel sind bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung sicher für Mensch und Umwelt. Dies wird durch ein strenges Zulassungsverfahren in Deutschland

und Europa sowie entsprechende Anwendungsbestimmungen und ‐auflagen gewährleistet.

Die Sicherheit wird durch zahlreiche Untersuchungen belegt. Beispielsweise zeigen die mit SYNOPS kalkulierten Risikoindikatoren, dass sich das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bedingte akute Risiko für aquatische Organismen seit 1986 erheblich, bei den Insektiziden sogar bis zu achtzig Prozentpunkten verringert hat. Ähnlich positiv sieht es für die Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln stellen kein Problem für die Gesundheit der Verbraucher dar. Das bestätigt das Bundesinstitut für  Risikobewertung. Die zulässigen Rückstandshöchstgehalte werden nur bei wenigen Prozent der untersuchten Lebensmittel überschritten. Wegen der hohen Sicherheitsfaktoren bergen auch diese Überschreitungen in aller Regel kein Risiko. Auch von den zu beobachtenden Mehrfachrückständen gehen nach heutigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine Risiken für den Verbraucher aus. Privatwirtschaftliche Standards, die Rückstände unterhalb der amtlich festgelegten Rückstandshöchstmengen fordern, bringen entgegen anders lautenden Behauptungen keine zusätzliche Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern können ganz im Gegenteil zu Qualitätseinbußen (z.B. Mykotoxine) führen und sind mit der guten fachlichen Praxis im Pflanzenbau nicht zu vereinbaren.

Unzulässige Belastungen resultieren heute im Wesentlichen aus Anwendungsfehlern sowie dem Import, dem Inverkehrbringen und dem Einsatz illegaler Pflanzenschutzmittel. Hier sollten die Maßnahmen der Rahmenrichtlinie vor allem ansetzen.

2.2 Nachhaltiger Pflanzenschutz braucht hinreichende Vielfalt von Wirkstoffen

Wirkstoffvielfalt seit 1993Die europäische Pflanzenschutz‐Richtlinie von 1991 hat dazu geführt, dass Pflanzenschutzwirkstoffe in erheblicher Anzahl vom europäischen Markt verschwunden sind und verschwinden werden. Zeitgleich mit der Rahmenrichtlinie hat sich die Europäische Union außerdem neue Regeln für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gegeben (im folgenden „Zulassungsverordnung“). Durch die neue Zulassungsverordnung werden zusätzlich Wirkstoffe in

einer Größenordnung von rd. 10 Prozent vom Markt verschwinden. Schon heute führt der Wirkstoffverlust zu erheblichen Problemen, beispielsweise bei der Bekämpfung des Rapsglanzkäfers oder in kleineren Kulturen, in denen oftmals keine adäquaten Wirkstoffe mehr zur Verfügung stehen.

Es ist deshalb im Zuge der Umsetzung der Rahmenrichtlinie darauf zu achten, dass die durch die Zulassungssituation verursachten pflanzenbaulichen Probleme nicht durch eine inadäquate Umsetzung der Rahmenrichtlinie noch weiter verschärft werden.

3   Nationaler Aktionsplan erfüllt Anforderungen der Rahmenrichtlinie

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat im April 2008 einen Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgestellt. Der IVA ist überzeugt, dass dieser Aktionsplan die Anforderungen des Artikels 4 der EU‐Rahmenrichtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weitestgehend erfüllt. Deshalb besteht insgesamt nur ein sehr begrenzter Anpassungs‐ und Veränderungsbedarf des vorliegenden Dokuments.

Die im nationalen Aktionsplan angestoßenen Ziele und Maßnahmen weisen, bei aller Kritik, die im Detail nach wie vor zu üben ist, prinzipiell in die richtige Richtung. Sie sind einer nachhaltigen, das heißt einer an ökologischen, ökonomischen und sozialen Gesichtspunkten gleichermaßen ausgerichteten Landwirtschaft verpflichtet. Forschung und Innovation und damit die Nutzung technischer Fortschritte stehen im Mittelpunkt des Programms. Diese grundsätzliche Ausrichtung wird vom IVA mitgetragen.

Bei der Weiterentwicklung des nationalen Aktionsplans ist das bereits erreichte hohe Nachhaltigkeitsniveau bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland genauso zu berücksichtigen wie die neuen Herausforderungen, denen sich die deutsche und europäische Landwirtschaft im globalen Kontext stellen muss.

3.1 Oberstes Ziel: Nachhaltigkeit des chemischen Pflanzenschutzes weiter stärken

Mit der Rahmenrichtlinie will der europäische Gesetzgeber den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiter fördern, in dem die Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf den Menschen und die Umwelt reduziert werden. Der europäische Gesetzgeber erkennt damit an, dass chemischer Pflanzenschutz als Teil einer modernen und nachhaltigen Landwirtschaft notwendig ist. Die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln begrüßen diesen Ansatz der Rahmenrichtlinie ausdrücklich.

Die Rahmenrichtline wird nationalstaatlich im Wesentlichen über sogenannte nationale Aktionspläne umgesetzt. Aus Sicht des IVA sollte es das oberste Ziel des nationalen Aktionsplans sein, die Nachhaltigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln weiter zu stärken. Dabei sind alle Aspekte der Nachhaltigkeit, nämlich ökologische, ökonomische und soziale, gleichwertig zu betrachten.

Aus Sicht der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln ist der im April 2008 vorgelegte Aktionsplan des BMELV eine gute Grundlage für die weitere Stärkung des nachhaltigen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Die dort gesetzten Ziele sind aus Sicht des IVA grundsätzlich unterstützenswert:

  1. Der nationale Aktionsplan legt dar, dass die Risiken durch Pflanzenschutzmittel bis zum Jahr 2020 um weitere 25 Prozent reduziert werden sollen. Es heißt im nationalen Aktionsplan, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden soll, dass a.) eine Reduktion der Zahl der Anwendungen, die über dem notwendigen Maß liegt, herbeigeführt werden soll und b.) der Ersatz eines deutlichen Anteils chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen durch nicht‐chemische angestrebt werden soll. Die Reduktion der Zahl der Anwendungen, die über dem notwendigen Maß liegen, wird vom IVA unterstützt. Die pauschale Forderung, einen deutlichen Anteil chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen durch nicht chemische Maßnahmen zu ersetzen kann der IVA nicht unterstützen. Hier bedarf es im jeweiligen Einzelfall einer sorgfältigen Kosten‐Nutzen‐Analyse, die im Einklang mit Artikel 4 der Rahmenrichtlinie auch ökonomische und soziale Aspekte hinreichend berücksichtigt.
  2. Behandlungsindex und notwendiges Maß in einer Region. Quelle: BMELV: Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Bonn 2008, S. 24.Der nationale Aktionsplan setzt sich zum Ziel, dass Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in einheimischen und eingeführten Agrarprodukten zurückgehen sollen. Diese Zielsetzung sollte mit einem klaren Bezug zu den amtlichen Rückstandshöchstgehalten präzisiert werden. Die Einhaltung dieser Werte ergibt einen geeigneten Indikator. Er ist auf der Grundlage repräsentativer und nicht verdachtsorientierter Stichproben zu erfassen.
  3. Die Zielsetzung des Aktionsplans, die wirtschaftliche Situation landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, „indem die Kosten für unnötige Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln“ vermieden werden, ist grundsätzlich unterstützenswert, aber zu einseitig: Das Konzept des notwendigen Maßes impliziert, dass es Anwender gibt, die nicht in hinreichendem Maße chemischen Pflanzenschutz praktizieren. Dies ist zum einen aus pflanzenbaulicher Sicht problematisch (Resistenzbildung). Zum anderen führt es zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Betriebe, die unterhalb der optimalen speziellen Intensität arbeiten.

Willkürliche Mengen‐ und Intensitätsreduktionsziele lehnt der IVA ab. Entwicklung des Behandlungsindex in Dänemark von 1981 bis 2007. Quelle: Evaluering af malpfyldelse og virkemidler i Pesticidplan, 2004‐09, Miljoprojekt Nr 1247 2008.Sie werden weder den Anforderungen

des integrierten Pflanzenschutzes noch denen der pflanzenbaulichen Praxis gerecht. Auch praktische Erfahrungen mit solchen Zielsetzungen stimmen nicht optimistisch: Dänemark praktiziert seit Jahren ein solches Programm, gepaart mit Restriktionen für die Stickstoffdüngung. Dadurch liegen die Winterweizen‐Erträge in Dänemark 15 bis mehr als 20 Prozent unter dem Niveau Schleswig‐Holsteins. Auch die Qualität ist deutlich schlechter.1 Dabei gibt es kein Indiz dafür, dass die Natur in Schleswig‐Holstein in dieser Zeit gelitten hätte. Weder sind Trinkwasser und Oberflächengewässer stärker belastet als in Dänemark, noch ist die Artenvielfalt in Schleswig‐Holstein stärker  zurückgegangen.

Artikel 4 der Rahmenrichtlinie fordert prinzipiell keine Mengen‐ oder Intensitätsreduktion. Eine Ausnahme stellen Pflanzenschutzmittel dar, die so genannte „besonders bedenkliche Wirkstoffe“ enthalten. Unter diese Kategorie fallen nach Auffassung des IVA Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 4 (7) der Zulassungsverordnung Wirkstoffe enthalten, die die neuen Zulassungskriterien nicht erfüllen, aber aufgrund fehlender Alternativen zurzeit nicht ersetzbar sind. Andere Wirkstoffe können unseres Erachtens nicht betroffen sein.

3.2 Innovationsförderung, Beratung und Integrierter Pflanzenschutz als Rückgrat des nationalen Aktionsplans

Der vorliegende deutsche Aktionsplan setzt mit seiner Fokussierung auf Innovationsförderung, Beratung und integrierten Pflanzenschutz grundsätzlich die richtigen Akzente. Darüber hinaus ist auf die folgenden Sachverhalte hinzuweisen:

Forschung ohne Denkverbote

Die Maßnahmen des vorliegenden Aktionsplans messen der Forschung und Entwicklung sowie der Implementierung neuer Produkte und Verfahren einen hohen Stellenwert bei. Der IVA begrüßt diesen Ansatz uneingeschränkt. Forschung und Entwicklung müssen jedoch ohne Denkverbote erfolgen können und neue Produkte und Verfahren müssen auf wissenschaftlicher Grundlage bewertet werden. Ein solcher Ansatz muss die Forschung im Bereich der Grünen Biotechnologie weiter ermöglichen und Anwendungsperspektiven für diese wichtige Technologie schaffen.

Verständliche und ausgewogene Information für Bürgerinnen und Bürger

Die von breiten Teilen der Bevölkerung gefühlten Risiken von Pflanzenschutzmitteln stehen in krassem Missverhältnis zur Realität. Dies führt bereits heute zu Fehlentwicklungen in der Wertschöpfungskette (z.B. überhöhte Handelsstandards). Der IVA fordert deshalb das BMELV nachdrücklich auf, im Rahmen der Umsetzung von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie (Information und Sensibilisierung) auf eine ausgewogene Information der Öffentlichkeit hinzuwirken. Neben einer angemessenen Erwähnung des erheblichen gesamtgesellschaftlichen Nutzens des chemischen Pflanzenschutzes erwartet der IVA klare Aussagen darüber, dass von zugelassenen und sachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzten Pflanzenschutzmitteln keine Risiken für den Menschen und den Naturhaushalt ausgehen.

Public‐Private‐Partnerships weiterentwickeln

Maßnahmen des nationalen Aktionsplans sollten soweit wie möglich auf Freiwilligkeit bauen. Die unmittelbar betroffenen Kreise, also im Wesentlichen Hersteller, Händler und Anwender von Pflanzenschutzmitteln, müssen an der Entwicklung beteiligt werden. Nur so entstehen praxisgerechte Maßnahmen.

Public‐Private‐Partnerships und private Initiativen haben effizient und effektiv Fortschritte auf kritischen Feldern hervorgebracht. Hersteller und Handel haben beispielsweise ein Rücknahmesystem für Pflanzenschutzverpackungen etabliert, lange bevor gesetzliche Verpflichtungen bestanden. Im von der EU kofinanzierten TOPPS‐Projekt haben sich staatliche und private Organisationen zusammengefunden, um den Gewässerschutz zu verbessern. Mit zahlreichen Projekten zur Anwenderschulung hat die Industrie in vielen Ländern Europas dazu beigetragen, dass Pflanzenschutzmittel heute sicher eingesetzt werden. Der IVA und seine Mitgliedsunternehmen werden sich auch weiterhin im Rahmen von Stewardship‐Projekten gemeinsam mit öffentlichen und privaten Partnern engagieren.

4   Integrierten Pflanzenschutz praktikabel gestalten

Intergrierter Pflanzenschutz als Teil des Integrierten Pflanzenbaus. Quelle: European Crop Protection Association.Der IVA unterstützt seit langer Zeit den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und damit die Anwendung des Integrierten Pflanzenschutzes. Der Integrierte Pflanzenschutz ist dabei als Komponente weitergehender Konzepte wie des Integrierten Pflanzenbaus und der Integrierten Landwirtschaft zu verstehen, die mit einer gleichrangigen Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte die nachhaltige landwirtschaftliche Produktion gewährleisten.

In Deutschland darf Pflanzenschutz gemäß § 2a des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes müssen dabei berücksichtigt werden. Das PflSchG stellt also bereits einen direkten Bezug zwischen guter fachlicher Praxis und dem Integrierten Pflanzenschutz her. Die Grundsätze zur Durchführung der guten fachlichen Praxis werden bereits seit 1998 vom BMELV unter Beteiligung der Länder regelmäßig aktualisiert und auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und praktikabler Verfahren weiterentwickelt. Die gute fachliche Praxis im deutschen Pflanzenschutz erfüllt aus Sicht des IVA die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Rahmenrichtlinie.

Die Rahmenrichtlinie sieht als freiwillige Maßnahme die Erarbeitung und Anwendung sektor‐ und kulturspezifischer Leitlinien vor. Solche Leitlinien auf privatrechtlicher Basis gibt es seit Jahren im deutschen Obst‐ und Gemüseanbau, im Vertragsanbau bei Kartoffeln und Zuckerrüben sowie im Rahmen des deutschen QS‐Systems für verschiedene Kulturen (z.B. Getreide). Darüber hinaus existieren allgemeine Leitlinien im Rahmen von GLOBALGAP. Damit ist für wichtige Kulturen/Sektoren der Integrierte Pflanzenschutz etabliert. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Erarbeitung und Umsetzung der Leitlinien unter Federführung der landwirtschaftliche Praxis in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Ministerien des Bundes und der Länder, den nachgeordneten Behörden sowie Hochschulen und privater Beratung erfolgen müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Leitlinien sich hinreichend an den Anforderungen der landwirtschaftlichen Praxis orientieren.

In Artikel 14, Absatz 5 der Rahmenrichtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Anreize zu schaffen, um die Erarbeitung und Implementierung kultur‐ oder sektorspezifischer Leitlinien für den Integrierten Pflanzenbau auf freiwilliger Basis zu fördern. Aus Sicht des IVA ist der Integrierte Landbau in gleicher Weise zu fördern wie die ökologische Landwirtschaft. Hier könnte man beispielsweise an ein Zertifizierungsverfahren denken, an dessen Ende ein Siegel „Integrierte Erzeugung“ steht.

5   Indikatoren – Fortschritte messen

Zur Bewertung der Nachhaltigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln sieht die Rahmenrichtlinie Indikatoren vor. Mit Hilfe solcher Indikatoren ist zum einen die bereits erreichte Nachhaltigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zu messen, zum anderen sollen damit in der Zukunft zu erreichende Fortschritte beim nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemessen werden.

Die Ausgangslage sollte nach Meinung des IVA auf der Grundlage vorliegender Daten und Messgrößen bewertet werden. Diese Messgrößen/Indikatoren sollten Entwicklungen im Zeitablauf erfassen können. Nur so lässt sich das Gebot der Rahmenrichtlinie, schon realisierte Reduktionen des Risikos anzurechnen, erreichen.

Aus Sicht des IVA können die Ergebnisse des SYNOPS‐Modells zur Beschreibung der Ausgangslage anhand von Trends der Risikominderung für die Umwelt herangezogen werden. Für die zukünftige praktische Anwendung ist SYNOPS aber weiterzuentwickeln. Die Rahmenrichtlinie verlangt außerdem die Entwicklung harmonisierter europäischer Risikoindikatoren. Schon aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Entwicklungen in anderen europäischen Ländern sollten mittelfristig auch in Deutschland die harmonisierten Risikoindikatoren zum Einsatz kommen.

Risikominderungen im vorsorgenden Verbraucherschutz können durch die Entwicklung der Überschreitung von Rückstandshöchstmengen gemessen werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die zugrundeliegenden Stichproben statistisch repräsentativ und nicht verdachtsorientiert erhoben wurden.

Die Entwicklung solcher Leitindikatoren ist aus Sicht des IVA in zweifacher Hinsicht zu ergänzen:

  1. Der vorliegende Aktionsplan schlägt zahlreiche Maßnahmen vor. Der IVA regt an, für diese Maßnahmen Indikatoren zur Erfolgsmessung zu entwickeln.
  2. Gemäß Artikel 4 der Rahmenrichtline sind neben den gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen geplanter Maßnahmen auch deren ökonomische und soziale Auswirkungen zu betrachten. Daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit eines Monitorings von Ertrags‐, Kosten‐ und Preiseffekten, die durch die vorgeschlagenen Maßnahmen entstehen. Auch die ökologischen Auswirkungen müssen umfassend betrachtet werden (z.B. Energieeffizienz, Ökoeffizienzanalyse).

6   Finanzierung des Aktionsplans als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Welche Kosten die Umsetzung der Rahmenrichtlinie insgesamt verursachen wird, ist völlig unklar, solange die Maßnahmen nicht endgültig definiert sind. Es ist nach Ansicht des IVA aber unstrittig, dass durch die Umsetzung der Rahmenrichtlinie und der neuen Zulassungsverordnung in Deutschland den Herstellern und Anwendern von Pflanzenschutzmitteln erhebliche direkte und indirekte Kosten entstehen werden. Sie beinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft im internationalen und unter Umständen auch im innereuropäischen Vergleich. Auswirkungen auf die Verbraucherpreise sind nicht auszuschließen.

Artikel 19 der Rahmenrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Kosten für deren Umsetzung über Gebühren und Abgaben zu refinanzieren. Gebühren und Abgaben müssen in transparenter Art und Weise etabliert werden und nur die tatsächlich anfallenden Kosten abdecken.

Nicht vorgesehen ist vom EU‐Gesetzgeber, die Intensität des Pflanzenschutzes mit diesem Instrument zu steuern.

Der IVA weist darauf hin, dass die Bürokratiekosten schon heute einen erheblichen Anteil an den Forschungs‐ und Entwicklungsbudgets der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln haben. Jede zusätzliche Belastung der Pflanzenschutzmittelhersteller mit Gebühren und Abgaben wird die Innovationskraft der Unternehmen schmälern. Für die Verbesserung der Nachhaltigkeit im Pflanzenschutz sind Innovationen jedoch Grundvoraussetzung.

Vor diesem Hintergrund lehnt der IVA die Einführung weiterer Gebühren und Abgaben ab und fordert, die Umsetzung der Rahmenrichtlinie aus Steuermitteln zu finanzieren.

7   Rechtliche Verankerung

Die Rahmenrichtlinie fordert keine Verankerung der nationalen Aktionspläne im nationalen Recht in Gesetzesform oder in der Form anderer verbindlicher Rechtsakte (z.B. Verordnung). Stattdessen spricht der Text der Rahmenrichtlinie immer wieder von Plänen, die sowohl im EU‐Recht wie nationalem Recht als auch im allgemeinen Sprachgebrauch keine Rechtsakte darstellen.2 Insbesondere der Verweis auf Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG unterstreicht, dass die nationalen Aktionspläne eben nicht in regulären parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden sollen, da in diesen Verfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch ist. Im Übrigen behält sich der EU‐Gesetzgeber die EU‐Gesetzgebungskompetenz für bestimmte Inhalte der nationalen Aktionspläne in Art. 4 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vor,3 wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf untergesetzlicher Ebene nicht so greifen, wie es sich die Kommission vorgestellt hat.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie soll mit dem nationalen Aktionsplan auch die Entwicklung und Einführung des "Integrierten Pflanzenschutzes" gefördert werden. Die Diskussion um den "Integrierten Pflanzenschutz" (§ 2 Nr. 2 PflSchG) im Rahmen der Erörterung der "Guten fachlichen Praxis" im Pflanzenschutz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PflSchG) hat in Deutschland eine lange Tradition. Dabei ist anerkannt, dass die "Gute fachliche Praxis" bei der Durchführung einer konkreten Pflanzenschutzmaßnahme weder gesetzlich geregelt noch schriftlich im Detail niedergelegt werden kann.4 Dies wäre nicht nur ein unverhältnismäßiger Aufwand, sondern entspräche auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, in denen der Pflanzenschutz stattfindet.5 Dies wird auch durch die Definition der "Guten Pflanzenschutzpraxis" in Art. 3 Nr. 18 der neuen EU‐Zulassungsverordnung bestätigt, die ausdrücklich auf den konkreten Einzelfall abstellt. Art. 55 der Zulassungsverordnung und Art. 14 i.V. m. Anhang III der Richtlinie, die speziell den "Integrierten Pflanzenschutz" behandeln, stehen dem nicht entgegen. Art. 14 der Richtlinie betont, dass die Mitgliedstaaten geeignete Anreize schaffen sollen, um die beruflichen Verwender zur freiwilligen Umsetzung zu veranlassen.

Im Ergebnis sollen nach dem Willen des EU‐Gesetzgebers die nationalen Aktionspläne keine gesetzgeberische Maßnahme sein. In Deutschland sind sie deshalb in Form einer Bekanntmachung des BMELV umzusetzen.6 Dies hindert aber nicht die zuständige Behörde im Einzelfall vor Ort anzuordnen, dass bestimmte Maßnahmen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis ergriffen werden. Ein Verstoß gegen diese Anordnung ist ordnungswidrig und bußgeldbewehrt.7 Einer Änderung des PflSchG wegen des Instruments der nationalen Aktionspläne bedarf es folglich nicht.

 

 

Quellen:

  1. Deike, Stefan und Hommel Bernd: Dänemark ist kein Vorbild. In DLG Mitteilungen 06/2009, S. 56.
  2. vgl. Art. 4 Abs. 2 Rahmenrichtlinie "Maßnahmepläne" nach Richtlinie 2000/60/EG; vgl. Erwägungsgrund 5 Rahmenrichtlinie "Durchführungspläne im Rahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften"; vgl. Art. 4 Abs. 5 Rahmenrichtlinie mit dem Verweis auf Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG, die sich auf "Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen" bezieht
  3. vgl. auch Erwägungsgründe 6, 22
  4. vgl. § 2 a PflSchG
  5. vgl. Gündermann, Rechtsverbindlichkeit der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz in Nachrichtenbl. Deut. Pflanzenschutzd. 57, 2005, S. 224; BMVEL Bekanntmachung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz vom 09.02.2005, S. 6 (518‐3313/1); Tagungsbericht zum Werkstattgesräch an der Universität Lüneburg am 24.06.2004, Gute fachliche Praxis ‐ Zur Standardisierung von Verhalten in UPR 9/2004 , S. 341 und in DVBl 2004, S. 1219; Burth et al, Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes in Nachrichtenbl. Deut. Pflanzenschutzd. 54, 2002, S. 208; Burth et al, Handlungsempfehlungen für den integrierten Pflanzenschutz im Ackerbau in Nachrichtenbl. Deut. Pflanzenschutzd. 53, 2001, S. 324; BMELF Bekanntmachung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz vom 30.09.1998 in BAnz. Nr. 220a vom 21.11.1998, S. 5; BMELF Bekanntmachung der Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 BBodenSchG vom 17.03.1998 (vom 23.02.1999) in BAnz. Nr. 73 vom 20.04.1999, S. 6585
  6. vgl. zur Rechtsgrundlage (§ 2 a PflSchG) auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 PflSchG als Element der "Guten fachlichen Praxis" mit Empfehlungscharakter ("antizipiertes Sachverständigengutachten" als Standard, der sowohl von den zuständigen Behörden als auch von den Gerichten herangezogen werden kann); vgl. dazu auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 15.11.2001 ‐ Az. 1 MN 3475/01 in N+R 2002, Heft 8, S. 503.
  7. vgl. BMVEL Bekanntmachung vom 09.02.2005, S. 6 ‐ s.o.

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