Neuordnung des Pflanzenschutzrechts | Praxisgerechte Regelungen für Pflanzenstärkungsmittel / Eine Position des Industrieverbands Agrar e. V.

Das derzeit geltende Pflanzenschutzgesetz (§ 2 Nr. 10) versteht unter Pflanzenstärkungsmitteln die folgenden drei Produktgruppen:

  • Stoffe, die ausschließlich zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Pflanzen bestimmt sind
  • Stoffe, die Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen schützen sollen
  • Stoffe zur Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen

     

Die Position des IVA

Pflanzenstärkungsmittel sind im Haus- und Kleingarten von großer Bedeutung zur Vorbeugung gegen Schädlinge und Krankheiten. Daneben zählen sie zu den wichtigsten Produkten im Ökologischen Landbau.

Die neue Pflanzenschutzverordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachfolgend: VO) sieht, ebenso wie die Richtlinie 91/414/EWG, keine Regelung für Pflanzenstärkungsmittel vor.

Der Gesetzgeber hat die Absicht bekundet, die Produktgruppe der Pflanzenstärkungsmittel auch weiterhin im Rahmen der Pflanzenschutzgesetzgebung zu regulieren. Dabei wird eine deutlichere Abgrenzung zum Pflanzenschutz angestrebt.

Der IVA begrüßt dieses Vorhaben grundsätzlich, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass sich die neuen Regelungen an den praktischen Erfordernissen orientieren sollten.

Praxisgerechte Regelungen für Pflanzenstärkungsmittel müssen aus Sicht des IVA daher in erster Linie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine klare, wissenschaftlich belegbare und praxisgerechte Abgrenzung zu benachbarten Rechtsgebieten (Pflanzenschutz-, Düngemittel).
  • Ein wissenschaftsbasiertes, dabei aber pragmatisches, unbürokratisches Verfahren. Der IVA befürwortet deshalb die Beibehaltung des bisherigen Listungsverfahrens.



Begründung

Nach bisher geltendem Recht (§§ 31, 31a, 31b PflSchG) dürfen Pflanzenstärkungsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen haben, insbesondere nicht auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt. Ferner müssen sie in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aufgenommen sein.

Der Rechtsrahmen für die Abgrenzung wird einerseits vom Pflanzenschutz-, andererseits vom Düngemittelrecht vorgegeben.

Demnach sind Pflanzenstärkungsmittel zu definieren als Produkte, die

  • weder Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 2 Abs. (1) der VO 1107/2009
  • noch Pflanzenhilfsmittel gemäß DüngG § 2, Absatz 1, Nr. 7 sind.



Aus Sicht des IVA ist dies gewährleistet, wenn die Produkte folgenden Kriterien genügen:



1. Keine direkte, bekämpfende Wirkung gegen Schadorganismen.

Die VO besagt in Art. 2 Abs. (1): „Diese Verordnung gilt für Produkte (...) die (...) für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:

a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen ...“. Im Sinne des Pflanzenschutzrechts ist unter Vorbeugung eine Wirkgarantie zu verstehen, die auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft wird.

Wirksamkeit und Wirkungsweise sind jedoch nicht stoffinhärent, sondern konzentra­tionsabhängig. Bei Pflanzenstärkungsmitteln ist eine Wirkgarantie im oben dargelegten Sinne nicht gegeben.Daher ist in geeigneter Weise, gegebenenfalls experimentell, zu belegen, dass unter praktischen Anwendungsbedingungen keine relevante Wirkung im Sinne des Pflanzenschutzes vorliegt. Dies ist von besonderer Bedeutung für Produkte, die Stoffe enthalten, die auf den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind, sowie für sonstige Stoffe mit mehrfacher Zweckbestimmung. 

Im Falle von Naturstoffen (Pflanzenextrakte u. ä.), die eine oder mehrere Wirkstoffsubstanzen in geringer, nicht wirksamer Konzentration enthalten (Bsp. Eugenol in Minzöl), sollte belegt werden, dass die Produkte durch einfache Aufarbeitungsschritte aus den Rohstoffen hergestellt wurden, so dass eine Anreicherung oder Zumischung einzelner wirksamer Bestandteile auszuschließen ist.

 

2. Keine direkte oder indirekte Auslobung als Pflanzenschutzmittel.

Die VO hebt in Art. 2 Abs. (1) auf die Zweckbestimmung („Verwendungszweck“) als Teil der Definition eines Pflanzenschutzmittels ab. Somit muss jegliche Auslobung von Pflanzenstärkungsmitteln im Sinne einer Pflanzen schützenden Wirkung ausgeschlossen werden (Wirkgarantie, siehe oben). 

Dies schließt auch die Werbung mit entsprechenden „Nebenwirkungen“ oder eine irreführende Namensgebung, die auf eine Pflanzen schützende Wirkung hindeutet, mit ein. Typische zulässige Auslobungen für Pflanzenstärkungsmittel zielen auf vorbeugende Wirkungen und Erhöhung der pflanzeneigenen Widerstandskräfte ab. 

Für alle Pflanzenstärkungsmittel, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, befürwortet der IVA die Beibehaltung des bisherigen Listungsverfahrens.

Dies lässt sich auch mit Blick auf das neue Pflanzenschutzrecht begründen. So ist laut Art. 28 Abs. (2) Buchst. a) der VO für „Mittel, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten“, keine Zulassung erforderlich. Die derzeit gelisteten Pflanzenstärkungsmittel bestehen überwiegend aus Stoffen, die den Kriterien des Art. 23 Abs. (1) der VO 1107/2009 für Grundstoffe entsprechen[1]. Somit sollte, analog zu Grundstoffen, auch für Pflanzenstärkungsmittel keine Zulassung erforderlich sein.



Frankfurt am Main, Dezember 2010



 

 

[1] Im Sinne der Absätze 2 bis 6 ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der

a) kein bedenklicher Stoff ist; und

b) keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann; und

c) nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Stoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht; und

d) nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt, als Grundstoff. 

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