Antworten des IVA zum Fragenkatalog für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema "Neuordnung des Pflanzenschutzrechts" am 26.10.2011

Vorab sei darauf hingewiesen, dass auch nach dem Verfahren gemäß der neuen EU-Zulassungsverordnung [1] die Zulassungen nach wie vor auf nationaler Ebene erteilt werden. Die Antragstellung und -bewertung erfolgt jedoch auf zonaler Ebene. Sowohl die zonale Bewertung und die Zulassung als auch die gegenseitige Anerkennung innerhalb der vorgesehenen Fristen stellen für die beteiligten Behörden eine große Herausforderung dar. Grundvoraussetzung dafür, diese Herausforderung zu meistern, ist die größtmögliche Effizienz des Verfahrens. Die Verordnung sieht deshalb vor, dass keinerlei Doppelarbeit erfolgen soll. Konkret bedeutet dies:

  • Zulassung auf Basis der EU-Bewertung des Wirkstoffs – keine erneute Prüfung von Wirkstoffdaten!

     
  • Gegenseitige Anerkennung auf Basis der Bewertung des Produktantrags durch den bewertenden Mitgliedstaat – lediglich Anpassungen an spezifische landwirtschaftliche Gegebenheiten!

     
  • Weitestgehende Harmonisierung der Bewertungskriterien, um den Anpassungsbedarf zu minimieren.

     

 

Frage 1:  Wie wird gewährleistet, dass die vorgesehene Verfahrensdauer von grundsätzlich 12 Monaten bei der zonalen Zulassung als Berichterstatter, 120 Tagen als am Verfahren der zonalen Zulassung beteiligter Mitgliedstaat und 120 Tagen bei der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen durch die in Deutschland am Zulassungsverfahren beteiligten Behörden (BfR, BVL, JKI und UBA) eingehalten werden kann?



 

Deutschland braucht außerdem ein leistungsfähiges Zulassungssystem mit Behörden, die über ausreichend qualifiziertes Personal und Sachressourcen verfügen, sowie Prozesse und Strukturen, die in der Zulassungspraxis Planbarkeit, Rechtssicherheit und die Einhaltung der in der EU-Zulassungsverordnung verbindlich geregelten Fristen garantieren. Dies ist im Gesetzentwurf (im Folgenden EPflSchG) noch nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet. Deshalb sollte neben der gesetzlichen Anordnung, dass die Bewertungsbehörden (UBA, JKI, BfR) innerhalb einer von der Managementbehörde (BVL) gesetzten Frist zu antworten haben, auch eine Bewertungsfiktion aufgenommen werden. Diese würde bewirken, dass im Falle der Nichteinhaltung nach Ablauf dieser Frist die Bewertung und Stellungnahme von UBA, JKI und BfR als erteilt gilt.

 

Frage 2: Wie aufwändig im Vergleich zum deutschen System sind die Zulassungsverfahren in den anderen europäischen Ländern der Zone B und ist damit zu rechnen, dass sich ein größerer Teil der Zulassungen in andere europäische Länder verlagert? 



Die Rahmenbedingungen des künftigen Zulassungsverfahrens sind durch die in der EU-Zulassungsverordnung festgelegten Abläufe und Fristen vorgegeben. Leitlinien (Guidance Documents) regeln außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Zonen. Ausgehend von der neuen Rechtslage sollte sich für den Antragsteller theoretisch ein ähnlicher Aufwand in allen Ländern der Zone einstellen. In der Praxis hängt der durch die Antragsteller zu betreibende Aufwand allerdings in starkem Maße von der effizienten und effektiven Organisation der Antragstellung und Bearbeitung durch die Behörden ab. Da Erfahrungen mit der Produktzulassung gemäß der neuen EU-Zulassungsverordnung noch nicht vorliegen, ist es für die vergleichende Bewertung des Aufwandes zwischen den Mitgliedstaaten der Zone noch zu früh.

Da der Antragsteller laut EU-Zulassungsverordnung die Möglichkeit hat, den bewertenden Mitgliedstaat auszuwählen, treten die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten einer Zone in gewisser Weise in Wettbewerb. Die Auswahlentscheidung wird in den Mitgliedsunternehmen des IVA wesentlich durch die Faktoren Fristeinhaltung, Planungs- und Rechtssicherheit mitbestimmt werden. Die IVA-Mitgliedsunternehmen bekennen sich ausdrücklich zum Zulassungsstandort Deutschland. Allerdings muss sich das deutsche Zulassungsverfahren dafür auch in der Praxis bewähren und durch hohe Effizienz und Effektivität im innerzonalen Wettbewerb bestehen können. Deutsche Sonderwege, insbesondere bei der Ausgestaltung der Bewertungskriterien, wären zum Schaden des Zulassungsstandorts.

Da künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat ein vollständiger Antrag gestellt werden muss, werden sich zwangsläufig Verschiebungen ergeben. Zonale Steuerungsgremien sollen jedoch für eine ausgewogene Kapazitätsauslastung der Zulassungsbehörden in den Mitgliedstaaten sorgen.

 

Frage 3: Welche Auswirkungen hat die neue Definition von Pflanzenstärkungsmittel auf deren Zulassung und Vertrieb?



 

Bedingt durch die neue und umfassendere Definition des Begriffs „Pflanzenschutzmittel“ gemäß Art. 2 Abs. 1 der EU-Zulassungsverordnung musste die Definition für Pflanzenstärkungsmittel deutlich enger gefasst werden als bisher. Entsprechend sind angemessene Übergangsregelungen für die am Markt befindlichen Produkte erforderlich, die künftig nicht mehr als Pflanzenstärkungsmittel gelistet werden können. Betroffen sind von dieser Änderung insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die ansonsten in eine Existenz bedrohende Situation geraten könnten.

Eine pragmatische Lösung könnte darin bestehen, für Pflanzenstärkungsmittel, die einen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gelisteten Wirkstoff enthalten, ein Inverkehrbringen bis zum Vorliegen der Entscheidung über einen Zulassungsantrag zu ermöglichen. Da Pflanzenstärkungsmittel auch bisher schon nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie für Mensch und Umwelt unbedenklich sind und zudem in den betrachteten Fällen eine positive Wirkstoffbewertung vorliegt, wäre damit keine Verringerung des Schutzniveaus verbunden. Dabei sollte den Antragstellern eine Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Beantragung der Zulassung eingeräumt werden, um die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und Dossiers zu ermöglichen.

 

Frage 4: Trägt das neue Pflanzenschutzgesetz Ihrer Auffassung nach zu einem Abbau von Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Landwirtschaft bei?



 

In Deutschland galten schon bisher hohe Standards für die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In vielen Bereichen waren die Regeln und Kriterien strenger gefasst als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und so wurde die deutsche Landwirtschaft in einen Wettbewerbsnachteil gesetzt. Das neue Pflanzenschutzgesetz setzt die EU-Zulassungsverordnung und die EU-Rahmenrichtlinie[2] in Deutschland um. Durch den neuen europäischen Rechtsrahmen sind einheitliche, sehr hohe Standards für die Landwirtschaft in der gesamten Europäischen Union geschaffen worden. Der europäische Rechtsrahmen trägt, soweit er konsequent eins-zu-eins in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wird, zu einem Abbau bestehender Wettbewerbsnachteile für die deutsche Landwirtschaft bei. Für die EU-Rahmenrichtlinie sehen wir eine solche eins-zu-eins-Umsetzung durch den Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes weitgehend gegeben.

Weniger positiv beurteilen wir die Situation bei der Umsetzung der Zulassungsverordnung in Deutschland. Die neue EU-Zulassungsverordnung ist seit dem 14. Juni 2011 unmittelbar in Deutschland geltendes Recht. Im Kern muss sie also nicht mehr im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt werden. Allerdings sehen wir schon heute, dass sich Deutschland in Auslegungsfragen im Kreise der EU-Mitgliedstaaten in einigen Bereichen isoliert. Dies gilt insbesondere für die gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen, die noch nach den Regeln der Richtlinie 91/414/EWG erteilt wurden. Während dies nach unserem heutigen Kenntnisstand in 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich möglich ist, lehnen nur Deutschland und Ungarn eine solche Regelung ab. Dadurch sind bestimmte, für die landwirtschaftliche Praxis notwendige Pflanzenschutzmittel in Deutschland gar nicht, oder erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt verfügbar. Diese Auslegung führt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Landwirtschaft.

 

Frage 5: Sind die Anzeige- und Nachweispflichten geeignet, um den Parallelhandel und Reimport von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Anwender- und Umweltschutzes zuverlässig kontrollieren zu können und reichen die vorgesehenen Strafvorschriften aus, um den zunehmenden Handel mit illegalen Importen zu erschweren?



 

Zu den Anzeige- und Nachweispflichten:

Die Anzeige- und Nachweispflichten für Parallelimporte erscheinen im deutschen Rechtsrahmen weiterhin verbesserungswürdig.

Die zuständigen Kontrollbehörden haben über die erforderliche Parallelhandelserlaubnis prinzipiell Kenntnis davon, welche Produkte von welchem Importeur gehandelt werden. Positiv im Zusammenhang mit der Erteilung der Parallelhandelserlaubnis ist, dass der Import seit 14. Juni 2011 (Wirksamwerden der VO 1107/2009) herstelleridentisch mit dem deutschen Referenzprodukt sein muss. Dies erfordert national strengere Regeln insbesondere für einen zulässigen umgepackten/umgefüllten Parallelimport. So ist die Erlaubnis auf wirklich marktnotwendige Fälle zu beschränken. Die EU-Kommission erarbeitet derzeit eine Leitlinie, die genau die zulässigen Fälle des Umpackens/Um­füllens definiert. Diese wäre seitens des BVL zu beachten und in ihrer eigenen Leitlinie zum Import von Pflanzenschutzmitteln umzusetzen. Mit der Verabschiedung ist Anfang kommenden Jahres zu rechnen.

Ein positiv zu bewertendes Instrument zur Abwehr illegaler Importe ist die Ausdehnung des Sachkundenachweises auf Personen, die Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen wollen. Dies betrifft auch den Importeur, der aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder aus Drittstaaten operiert (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EPflSchG). Ein Kriterium für die Erteilung des Sachkundenachweises ist die „erforderliche Zuverlässigkeit“. Wird nach Erteilung des Sachkundenachweises beispielsweise durch Gerichtsbeschlüsse die Unzuverlässigkeit des Importeurs unter Beweis gestellt, ist der Sachkundenachweis zu widerrufen. Dies ist gleichbedeutend mit dem Entzug der Handelserlaubnis und trifft auch einen illegal handelnden Importeur, der seinen Geschäftssitz nicht in Deutschland hat. Allerdings wird die Verfolgung eines ohne Sachkundenachweis aus dem Ausland über elektronische Medien agierenden Importeurs problematisch sein (vgl. dazu die Antwort zu Frage 6). Parallel zum Entzug des Sachkundenachweises sollte noch eine Meldung an die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde erfolgen, um die Prüfung des Entzugs einer evtl. bestehenden Gewerbeerlaubnis in die Wege leiten zu können. Hier ist der Entwurf des Gesetzes aus unserer Sicht noch ergänzungsbedürftig.

§ 11 Abs. 1 EPflSchG verweist bezüglich Aufzeichnungspflichten auf Art. 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO 1107/2009. Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 haben Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in den Verkehr bringen, zu führen. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 betrifft weitere Details für berufliche Verwender.

Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 3 VO 1107/2009 sind die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

§ 49 Abs. 1 EPflSchG konkretisiert diese allgemeinen sich aus der VO 1107/2009 ergebenden Verpflichtungen für den Inhaber einer „Parallelhandelsgenehmigung“ nach Art. 52 VO 1107/2009 wie folgt:

„Der Inhaber … ist verpflichtet, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine über den Erwerb und die Veräußerung des parallel gehandelten Pflanzenschutzmittels für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren. In den nach Satz 1 genannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, unkenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.“

Werden Produkte im Markt auffällig, kann die Behörde über die zu führenden Aufzeichnungen die Ware kontrollieren. Problematisch wird die Kontrolle, wenn der Importeur nicht auf deutschem Boden angesiedelt ist. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ist zu folgern, dass dann die Einsichtnahme in die aufzubewahrenden Unterlagen nur schwerlich möglich sein wird. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des § 49 EPflSchG noch nicht einmal mit einem Bußgeldtatbestand versehen ist. Zumindest ist nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EPflSchG bei wiederholtem Pflichtverstoß die Genehmigung für den Parallelhandel zu widerrufen, auf die sich der Pflichtverstoß bezieht. Diese Regelung ist aber zu „schwach“, um überhaupt einen Abschreckungseffekt erzielen zu können. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass der Importeur noch über eine Vielzahl weiterer Parallelhandelserlaubnisse in Bezug auf dasselbe Referenzprodukt verfügt, die er weiterhin nutzen kann. Um überhaupt einen Abschreckungseffekt zu erzielen, sind dem Importeur, der mit dem wiederholten Handel von illegalen Pflanzenschutzmitteln seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat, sämtliche ihm erteilten Parallelhandelserlaubnisse zu entziehen. Nach einer zeitlichen Sperre, die in § 50 Abs. 2 EPflSchG geregelt ist, kann er dann wieder Parallelhandelserlaubnisse beantragen.

Hinsichtlich des Re-Imports stellt sich die Sachlage komplizierter dar. Der Re-Import ist in den vergangenen Jahren verstärkt als Vehikel für die Einfuhr gefälschter Produkte genutzt worden, Tendenz steigend. Der Re-Import ist lediglich in § 2 Nr. 17 EPflSchG definiert. Ansonsten finden sich dazu keine speziellen Vorschriften im EPflSchG mehr. Aus der Definition ergibt sich, dass ein solcher keiner weiteren behördlichen Handelsgenehmigung bedarf. Er kann also „frei“ gehandelt werden. Die zuständige Kontrollbehörde erfährt daher noch nicht einmal von dessen Existenz im Markt. Dies ist ein untragbarer Zustand. Deshalb ist eine Anzeigepflicht der Einfuhr von Re-Importen an das BVL zwingend im Gesetz vorzusehen und sind dieselben Pflichten dem Re-Importeur aufzuerlegen, die auch für einen Inhaber der Genehmigung für den Parallelhandel nach § 49 Abs. 1 EPflSchG (samt noch zu schaffendem Bußgeldtatbestand) gelten.

 

Zu den Strafvorschriften:

Es ist zu begrüßen, dass mit § 69 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 EPflSchG ein Zeichen gesetzt wird, dass es sich beim Handel mit verbotenen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 5 EPflSchG), hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichneten oder in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehenen (§ 31 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 EPflSchG) Pflanzenschutzmitteln um keine „Kavaliersdelikte“ mehr handelt und dieses Verhalten jetzt als Straftat geahndet werden soll. Diese Straftatbestände geben den Strafverfolgungsbehörden mehr Möglichkeiten, gegen illegale Importe effektiver als bisher einschreiten zu können. Problematisch bleiben Situationen, in denen ein Importeur in Deutschland keinen Firmensitz hat. Dies kann aber nur durch Vereinbarungen auf europäischer oder internationaler Ebene (Vollstreckungsabkommen) gelöst werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Pflanzenschutzmittel, die Gegenstand einer „Import“-Straftat sind, auch eingezogen werden können. Eine solche Vorschrift fehlt aber im Regierungsentwurf und ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch in das Gesetz aufzunehmen.

Im Ergebnis sind die zusätzlich aufgenommenen Vorschriften im EPflSchG zu begrüßen, können aber den illegalen Handel mit Importprodukten nicht nachhaltig verringern. Nachbesserungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind notwendig.

 

Frage 6: Wird mit dem Gesetzentwurf der Möglichkeit, über Internet- und Versandhandel Pflanzenschutzmittel zu kaufen, genügend Rechnung getragen, welche Chancen und Risiken sehen Sie und wo bestünde Nachbesserungsbedarf, um einen praktikablen und doch sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten? 

 

Absolute Rechtssicherheit in Bezug auf die Verhinderung des Erwerbs von illegalen Pflanzenschutzmitteln über das Internet und im Versandhandel könnte nur durch ein striktes Verbot hergestellt werden. Ein solches ist aber unter Geltung der „Warenverkehrsfreiheit“ in der EU zulässigerweise nicht zu realisieren.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EPflSchG darf eine Person über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr bringen, wenn sie über einen Sachkundenachweis verfügt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang aber die Frage, wie die Kontrollbehörden gegen Anbieter effektiv vorgehen können, die ihre Ware von außerhalb Deutschlands anbieten. Die seriösen Anbieter werden ihren Sachkundenachweis beantragen und erhalten. Die unseriösen und mit krimineller Energie ausgestatteten Anbieter wird man mit den vorgesehenen Regelungen nur schwerlich „in den Griff“ bekommen können.

 

Frage 7: Ist die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ausreichend klar und sachgerecht geregelt, dass einerseits Hersteller von Pflanzenschutzmitteln rechtssicher und in angemessen schnellen Verfahren eine Zulassung erwirken können und andererseits sowohl Anwender, als auch Endverbraucher und Umwelt sich darauf verlassen können, dass ausschließlich nachhaltige und sichere Pflanzenschutzmittel auf dem Markt erhältlich sind und wird mit dem Gesetzentwurf auch insbesondere im Hinblick auf die neue zonale Zulassung ausreichend Transparenz auf dem Markt geschaffen?



 

Das Zulassungsverfahren in Deutschland garantiert, dass ausschließlich solche Pflanzenschutzmittel zugelassen werden können, die bei bestimmungsgemäßem Einsatz kein unakzeptables Risiko für Mensch und Umwelt aufweisen. Die Sicherheit für Verbraucher, Anwender und Umwelt ist für zugelassene Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Wir halten allerdings die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs zu illegalen Pflanzenschutzmitteln im Markt für noch deutlich verbesserungsbedürftig. Das durch das Zulassungsverfahren in Deutschland erreichte sehr hohe Schutzniveau darf nicht durch zu laxe Regelungen bei der Bekämpfung illegaler Praktiken beim Import und Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unterlaufen werden! (Siehe hierzu auch unsere Antwort auf Frage 5.)

Die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln haben Zweifel daran, dass die im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen zum Zulassungsverfahren hinreichend sind,

  • um die für die Hersteller notwendige Planungs- und Rechtssicherheit im Zulassungsverfahren zu gewährleisten und
  • um die in der EU-Zulassungsverordnung verbindlich vorgeschriebenen Fristen, innerhalb derer über eine Zulassung entschieden werden muss, einzuhalten.

     

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Antworten zu den Fragen 1, 22, und 23.

 

Frage 8: Wie beurteilen Sie die zukünftige Marktsituation von Pflanzenstärkungsmitteln, die in ihrer Anwendung insbesondere vorbeugenden Charakter haben und deren Verfügbarkeit für den ökologischen Landbau und große Teile des Haus- und Kleingartenbereichs außerordentlich wichtig ist?

 



Gemäß EU-Zulassungsverordnung sind Stoffe, die bisher als Pflanzenstärkungsmittel mit vorbeugender Wirkung, insbesondere gegen bestimmte Schadorganismen, ausgelobt wurden, künftig als Pflanzenschutzmittel zulassungspflichtig (siehe auch unsere Antwort zu Frage 3). Prinzipiell steht dies einem Einsatz im ökologischen Landbau nicht entgegen, da auch dort Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, sofern sie bestimmten Kriterien genügen und im Anhang II der VO 889/2008 aufgeführt sind. Diese bisher als Pflanzenstärkungsmittel gelisteten Produkte müssten somit auf diesen Anhang aufgenommen werden.

Im Haus- und Kleingarten dürfen Pflanzenschutzmittel nur eingesetzt werden, wenn sie die entsprechenden strengen Eignungskriterien hinsichtlich Anwendungssicherheit und Umweltverträglichkeit erfüllen. Pflanzenstärkungsmittel mit bekämpfender oder eindeutig vorbeugender Wirkung gegen Schadorganismen müssen konsequenterweise künftig denselben Kriterien genügen und vollumfänglich geprüft und als Pflanzenschutzmittel zugelassen sein.

Ob die Wirtschaftlichkeit für solche Produkte noch gegeben ist, wenn die umfangreichen Zulassungsvoraussetzungen in Form von Studien und Dossiers erfüllt werden müssen, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Im EU-Altwirkstoffverfahren zeigte sich jedoch, dass zwei Drittel aller Pflanzenschutzwirkstoffe im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen nicht verteidigt wurden.

 

Frage 9: Ermöglichen die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin die Ausweisung von Sondergebieten wie z. B. das Alte Land auch zukünftig und wenn nein, welche Änderungen wären erforderlich, um solche Sondergebiete zu erhalten?



 Nach unserer Auffassung ermöglichen die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin die Ausweisung von Sondergebieten auf der Grundlage des § 22 EPflSchG (vormals § 8 PflSchG) und § 36 Abs. 6, 7 EPflSchG.

 

Frage 10: Ist durch den Novellenentwurf sichergestellt, dass die Ziele z.B. der nationalen Strategien zur Nachhaltigkeit und Biodiversität, der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des Naturschutzes eingehalten werden?

 

Die Ziele der nationalen Strategien zur Nachhaltigkeit und Biodiversität, der Wasserrahmenrichtlinie und des Naturschutzes können nicht allein durch die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes erreicht werden. Pflanzenschutz ist ein Faktor der sich positiv wie negativ auf die Biodiversität, die Nachhaltigkeit oder die Ziele des Naturschutzes auswirken kann. Insofern wäre zunächst zu überprüfen, welche positiven und negativen Beiträge der Pflanzenschutz konkret bringt. Diese Diskussion wird beispielsweise sehr intensiv und auch kontrovers im Forum zum Nationalen Aktionsplan geführt.

Aus unserer Sicht widersprechen der Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes und die vorliegenden Arbeiten zum Nationalen Aktionsplan den oben genannten Zielsetzungen nicht, sondern unterstützen sie:

  1. Die EU-Zulassungsverordnung hat zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Die Biodiversität ist in Artikel 4 der EU-Zulassungsverordnung als Schutzziel genannt. Die Verordnung ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Durch die im Rahmen des Zulassungsprozesses durchgeführten Bewertungen ist sichergestellt, dass von Pflanzenschutzmitteln bei sachgerechter Anwendung keine unvertretbaren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.

     
  2. Der Schutz der Biodiversität und des Wassers wird im Nationalen Aktionsplan eine zentrale Stellung einnehmen. In § 4 EPflSchG wird ausgeführt, dass der Nationale Aktionsplan Zielvorgaben für den Pflanzenschutz, den Anwenderschutz, den Verbraucherschutz und den Schutz des Naturhaushaltes enthalten wird. Auch hier kann also von einer hinreichenden Berücksichtigung der in der Frage genannten Ziele ausgegangen werden.

 

Frage 11:  Welche Schutzgüter gehören in den Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und wie kann sichergestellt werden, dass der Nationale Aktionsplan in der Praxis wirken kann?

 

Der Nationale Aktionsplan setzt Teile der EU-Rahmenrichtline zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um. Die EU-Rahmenrichtlinie verweist in Artikel 4 auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt als Schutzgüter. § 4 EPflSchG konkretisiert diese und zählt Anwenderschutz, Verbraucherschutz und den Schutz des Naturhaushaltes als Bereiche auf, für die im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Zielvorgaben erarbeitet werden sollen. Im Sinne einer eins-zu-eins-Umsetzung der Rahmenrichtline in Deutschland halten wir die Nennung dieser Schutzziele für hinreichend. Diese Schutzgüter sind bestimmend für die Ausgestaltung des Nationalen Aktionsplans.

Zentrales Element des Nationalen Aktionsplans ist die Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucher- sowie des Umwelt- und Naturschutzes. Die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie viele Beteiligte haben sich schon bisher aktiv in den Prozess der Entwicklung und der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans eingebracht und werden dies auch weiterhin tun. Freiwilligkeit und der kooperative Ansatz des Nationalen Aktionsplans haben sich bewährt und sollten gestärkt werden.

 

Frage 12: Ist im vorliegenden Gesetzentwurf die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel durch Luftfahrzeuge hinreichend geregelt, wie bewerten Sie die Anwendungsnotwendigkeit für welche landwirtschaftlichen Kulturen und welche Änderungsvorschläge hätten Sie?

 

Frage 13: Ist im vorliegenden Gesetzentwurf die „gute fachliche Praxis“ der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln Ihrer Meinung nach hinreichend geregelt, um negative Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und Bienen im Besonderen zu vermeiden und welche Änderungsvorschläge hätten Sie?

 

Nach unserer Auffassung ist im vorliegenden Gesetzentwurf die „gute fachliche Praxis“ in § 3 Abs. 1 EPflSchG hinreichend geregelt. Die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis, zu denen auch die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gehören, wird durch den Gesetzentwurf verbindlich vorgeschrieben. Darüber hinaus sind wesentliche Anforderungen an die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bereits durch die mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erteilten Anwendungsbestimmungen und ergänzende Verordnungen, wie beispielsweise die Bienenschutz-Verordnung, die Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung oder die Pflanzenschutzmittel-Verordnung festgelegt. Die Entscheidung über die jeweils bestimmungsgemäße und sachgerechte Pflanzenschutzmaßnahme kann nur einzelfallbezogen vor dem Hintergrund der Bedingungen vor Ort erfolgen. Auch der integrierte Pflanzenschutz als Bestandteil der guten fachlichen Praxis zielt darauf ab, situationsbezogen die erforderlichen Entscheidungen über die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Durch die Anordnungsbefugnis im Einzelfall haben die zuständigen Behörden der Bundesländer ein wirkungsvolles Instrument, solche Maßnahmen einzelbetrieblich anzuordnen.

 

Frage 14: Wie bewerten Sie die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf zur Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat und welche Änderungsvorschläge hätten Sie?

 

Die vorliegende Regelung des § 32 EPflSchG gewährleistet nach Ansicht des IVA, dass die Beizung als umweltschonende Anwendungsmöglichkeit von Pflanzenschutzmitteln in Zukunft sicher eingesetzt werden kann. Regelungslücken, die bis 2008 existierten, werden damit geschlossen. Mit der Ermächtigung des BMELV durch Absatz 4 hat das Ministerium die Möglichkeit, ohne Vorlaufzeit das Inverkehrbringen von Beizmitteln oder gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen an Anwender- und Umweltsicherheit nicht erfüllt, zu verbieten.

Hilfreich, bisher aber nicht im Entwurf enthalten, könnte die Beschreibung von Anforderungen an Beizstellen (Zertifizierung) sein.

 

Frage 15:  Wie bewerten Sie die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf hinsichtlich einer sparsamen und ökologisch vertretbaren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kleingartenanlagen?

 

Bereits nach geltendem Recht ist durch das Zulassungsverfahren und die strikten Anwendungsbestimmungen sichergestellt, dass Pflanzenschutzmittel generell in ökologisch vertretbarer Weise eingesetzt werden. Bislang wird die Sicherheit der Anwender von Haus- und Kleingartenprodukten durch strenge Eignungskriterien und Maßnahmen zur Risikominderung, wie maximale Packungsgrößen, Dosiersysteme und verdünnte Formulierungen, gewährleistet.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt in Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie auf den „nicht-beruflichen Anwender“ im Haus- und Kleingarten ab, für den, wie schon bisher, entsprechend geeignete Mittel zugelassen werden können. Zusätzlich sollen künftig auch professionelle, sachkundige Anwender (z. B. Landschaftsgärtner) Pflanzenschutzmittel in privaten Gartenanlagen in Profipackungsgrößen einsetzen dürfen, wenn das eingesetzte Produkt nach Prüfung durch das BVL den Eignungskriterien genügt. Dies ist sachgerecht, da größere Flächen professionell behandelt und Verpackungsmaterial in erheblichem Umfang eingespart werden kann.

 

Frage 16: Ist im vorliegenden Gesetzentwurf Ihrer Meinung nach hinreichend geregelt, wie Pflanzenschutzmittel in von der Allgemeinheit genutzten Flächen ausgebracht werden sollen und welche Änderungsvorschläge hätten Sie?

 

Art. 12 der EU-Rahmenrichtlinie in Verbindung mit § 17 EPflSchG regelt nach unserer Meinung hinreichend die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Bestrebungen, die fordern, das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Zugänglichkeit“ zu streichen, sind zurückzuweisen. Dies würde eine nicht gerechtfertigte Verschärfung gegenüber den Vorgaben der Richtlinie bedeuten.

 

Frage 17: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt, dass im vorliegenden Gesetzentwurf die gemäß EU-Richtlinie vorgesehenen Sonderregeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel in besonderen Gebieten – wie Natura 2000-Gebiete oder Trinkwassergewinnungsgebiete – nicht aufgegriffen wurden und wie sollten Sonderregeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in besonderen Gebieten Ihrer Ansicht nach im Gesetz verankert werden?

 

Wir können die Ansicht, dass die Regelungen des Artikels 12 der EU-Rahmenrichtlinie nur unzureichend im EPflSchG aufgegriffen werden, nicht nachvollziehen: Die Feststellung, dass Art. 12 der EU-Rahmenrichtlinie Wasserschutz- und Natura-2000 Gebiete umfasst, ist richtig. Die Umsetzungsregelungen finden sich in § 22 und in § 36 EPflSchG. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EPflSchG werden die Bundesländer ermächtigt „Vorschriften zu erlassen über a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/128/EG […]“. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EPflSchG enthält eine ergänzende Bestimmung für den Inhalt der Zulassung, die es dem BVL erlaubt „spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten“ festzulegen. Weitergehende Regelungen sind unseres Erachtens nicht notwendig.

 

Frage 18: Sind Sie der Ansicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf dem Anliegen, Grundwasser und Oberflächengewässer vor dem Eintrag von Pflanzenschutzmitteln zu schützen, ausreichend Rechnung trägt und wenn nein, wie kann dieses Anliegen besser im Gesetz verankert werden?

 

Der Gesetzentwurf trägt dem genannten Anliegen in vollem Umfang Rechnung. Das Grundwaser wird im Zulassungsverfahren als absolutes Schutzgut betrachtet (Art. 4 Abs. 3 b) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 e) VO 1107/2009). Der erforderliche Schutz von Oberflächengewässern wird ebenfalls in der Zulassung sichergestellt (Art. 4 Abs. 3 e) i) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 e) VO 1107/2009). Die Zulassungsbehörden haben diese Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Um die Zulassungsanforderungen erfüllen zu können, können behördlicherseits auch Risikominderungsmaßnahmen in Form von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen angeordnet werden (z.B. einzuhaltender Abstand zu Oberflächengewässern bei der Ausbringung), denen der Anwender unbedingt Folge zu leisten hat. Ergänzt werden diese Anwendungsanordnungen durch die Handlungsanweisungen des § 12 EPflSchG. Verstöße sind mit einem empfindlichen Bußgeld bedroht.

 

Frage 19: Wie beurteilen Sie den Ansatz der Bundesregierung, wesentliche Regelungsinhalte in den Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) zu verlagern und wie beurteilen Sie dessen laufenden Erstellungsprozess?

 

Aus Sicht des IVA ist die Feststellung, die Bundesregierung ‚verlagere‘ Regelungsinhalte in den Nationalen Aktionsplan, nicht nachvollziehbar. Dort wo sich tatsächlicher Regelungsbedarf aus dem EU-Pflanzenschutzpaket ergibt, finden sich die entsprechenden Vorschriften im Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes wieder.

Der Nationale Aktionsplan ist ein zentraler Bestandteil der Rahmenrichtlinie, der bei zielführender Gestaltung zu einer noch nachhaltigeren Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mehr beitragen kann, als manche starre, nicht an den Anforderungen der landwirtschaftlichen Praxis orientierte gesetzliche Regelung. Der in Deutschland gewählte Ansatz, einen Nationalen Aktionsplan unter Einbeziehung von Wirtschaft und Verbänden des Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutzes zu erarbeiten, halten wir grundsätzlich für zielführend und begrüßen ihn ausdrücklich. Wir sehen allerdings mit großer Sorge, dass in den Debatten zum Nationalen Aktionsplan immer wieder Forderungen auftauchen, die darauf abzielen, allgemeine agrar-, umwelt- oder naturschutzpolitische Ziele über den Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen. Wir lehnen das ab und fordern eine stärkere Fokussierung auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Ferner ist in den Diskussionen zum Nationalen Aktionsplan eine unzulässige Verengung des Nachhaltigkeitsbegriffs zu beobachten. Der Begriff der Nachhaltigkeit beschreibt das immanente Spannungsfeld zwischen ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten. Ansätze, die einen der drei Aspekte vernachlässigen oder überbetonen, können nicht als wirklich nachhaltig gelten. Die Diskussionen zum Nationalen Aktionsplan klammern nicht nur die ökonomischen und die sozialen Gesichtspunkte weitgehend aus. Auch wichtige Umweltgesichtspunkte, wie beispielsweise Klimawandel oder effiziente Ressourcennutzung, werden nicht berücksichtigt.

 

Frage 20: Sind Sie der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf und die aktuelle Entwurfsfassung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) dem Ziel einer nachhaltigen Verminderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes ausreichend gerecht werden und wenn nein, welche Elemente wären Ihrer Ansicht nach im Pflanzenschutzgesetz und NAP notwendig, um dieses Ziel zu erreichen?

 

Das „Ziel einer nachhaltigen Verminderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes“ findet sich weder in der EU-Zulassungsverordnung noch in der EU-Rahmenrichtlinie. In Artikel 1 der Rahmenrichtlinie heißt es vielmehr wörtlich: “Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden.“ Die Rahmenrichtlinie will also Risiken vermindern, nicht Mengen reduzieren! Eine Verminderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes geht nicht automatisch mit einer Risikominderung einher. Hingegen lassen sich z. B. durch Schulungen, intensivierte Beratung oder korrekten Geräteeinsatz Risiken minimieren, ohne gleichzeitig auf den Nutzen des Pflanzenschutzes (z.B. Menge und Qualität des Ernteguts) verzichten zu müssen.

Wir unterstützen grundsätzlich den schon im „Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz“ zu Zeiten von Landwirtschaftsministerin Renate Künast verfolgten Ansatz, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sich am „notwendigen Maß“ orientieren muss. „Das notwendige Maß bei der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln beschreibt die Intensität der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die notwendig ist, um den Anbau der Kulturpflanzen, besonders vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit, zu sichern. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle anderen praktikablen Möglichkeiten zur Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen ausgeschöpft und die Belange des Verbraucher- und Umweltschutzes sowie des Anwenderschutzes ausreichend berücksichtigt werden.[3] Diese Definition des notwendigen Maßes wird vom IVA unterstützt, weil sie situationsbezogen bleibt, die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Produktion mit in die Überlegungen einbezieht und alle anderen, nicht-chemischen Möglichkeiten an ihrer Praktikabilität misst.

Generelle Mengen- oder Intensitätsreduktionszielsetzungen garantieren keine Absenkung der mit dem Pflanzenschutzmitteleinsatz einhergehenden Risiken, da konkrete Wirkstoffeigenschaften und konkrete Anwendungsbedingungen (z.B. Abstände, angewandte Spritztechnologie, etc.) nicht in die Betrachtung einfließen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Verringerungen der Intensität der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln letztlich zu höheren Risiken für Mensch, Tier und Naturhaushalt, aber auch für die Kulturpflanzen führen können. Sie ergeben deshalb keinen Sinn.

 

Frage 21: Sind sie der Ansicht, dass die Vorgaben zur Ausbringung und Verwendung von gebeiztem Saatgut im Gesetz ausreichen und wenn nicht, welche Verbesserungen würden Sie vorschlagen?

 

Die Vorgaben sind ausreichend. Durch eine gesetzliche Festlegung der Anforderungen an Beizstellen (Zertifizierung) könnten allenfalls die Anforderungen an die Beizpraxis noch verbindlicher gestaltet werden.

 

Frage 22: Wird nach Ihrer Auffassung mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz sichergestellt, dass die durch die EU-Verordnung 1107/2009 angestrebte Verbesserung bei der Harmonisierung von Pflanzenschutzmittelzulassungen zwischen den Mitgliedstaaten erreicht wird?

 

Siehe Antwort zur Frage 23!

 

Frage 23: Nach Art. 77 VO 1107/2009 kann die Kommission technische oder andere Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung verabschieden oder abändern. Diese stellen ein wesentliches Instrument dar, um als Basis für die Bewertung von Zulassungsanträgen zu dienen und den Harmonisierungsprozess zu verbessern. Halten Sie es für erforderlich, dass das Pflanzenschutzgesetz eine Anordnung aufnimmt, gemäß der die am Zulassungsverfahren beteiligten Behörden diese Leitlinien ("guidance documents") zu beachten haben, um Sinn und Zweck der VO 1107/2009 in Deutschland Geltung zu verschaffen?

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Harmonisierung von Zulassungen ist die Harmonisierung von Datenanforderungen und Bewertungsmodellen. Nur so ist gewährleistet, dass Bewertungen, die ein Mitgliedstaat federführend durchführt, auch von den anderen Staaten nachvollzogen und akzeptiert werden können.

Die Datenanforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel sind durch die Anhänge II und III der EU-Zulassungsverordnung vorgegeben und werden teils durch europaweit abgestimmte Leitlinien (guidance documents) präzisiert. Der Gesetzentwurf enthält zwar einen Verweis auf diese Leitlinien, der aber verbindlicher formuliert werden müsste.

Der größte Harmonisierungsbedarf besteht bei den Bewertungsmodellen, z. B. für die Anwendersicherheit oder das Umweltverhalten. Hier gibt es noch kaum harmonisierte Verfahren. Umso wichtiger ist es, die gegenseitige Akzeptanz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Dies ist nur erreichbar durch transparente, nachvollziehbare Bewertungen und den Verzicht auf nationale Sonderforderungen.

 

Frage 24: Sind Sie der Ansicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf der Vorgabe aus Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, dass ab dem Jahr 2014 alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verbindlich anwenden müssen, ausreichend Rechnung trägt und wenn nein, wie sollte diese Vorgabe besser im Gesetz verankert werden?

 

Der IVA hält die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen für hinreichend. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Frage 13.

 

Frage 25: Sind die Bedingungen für den Erwerb des Sachkundenachweises und die geforderten regelmäßigen Fort- und Weiterbildungen praktikabel und mit anderen europäischen Regelungen vergleichbar?

 

Regelungen zur Fort- und Weiterbildung wurden erst mit der EU-Rahmenrichtlinie verpflichtend EU-weit eingeführt und müssen nun in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Ein Vergleich mit den Regelungen anderer Staaten gestaltet sich vor diesem Hintergrund schwierig.

Aus Sicht des IVA setzt der Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes die Anforderungen der Rahmenrichtlinie weitgehend eins-zu-eins um. Über die Praktikabilität der Bedingungen für den Erwerb des Sachkundenachweises kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine belastbare Aussage getroffen werden. Hier wird es auf eine pragmatische und praxisgerechte Umsetzung der Bestimmungen ankommen.

 

Frage 26: Reicht es aus, die gute fachliche Praxis und den integrierten Pflanzenschutz durch Leitlinien zu unterfüttern und welche inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen bestehen an die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz?

 

Gemäß § 3 EPflSchG darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis (GFP) durchgeführt werden. Die GFP umfasst die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der EU-Rahmenrichtlinie. Die EU-Rahmenrichtlinie fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, geeignete Anreize für die freiwillige Umsetzung von kultur- und sektorspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz zu schaffen. Kultur- und sektorspezifische Leitlinien können von den betroffenen Verbänden aufgestellt werden. Freiwillige kultur- und sektorspezifische Leitlinien werden in Deutschland über den Nationalen Aktionsplan umgesetzt. Nach unseren Informationen findet die Erarbeitung solcher Leitlinien durch betroffene Verbände zurzeit statt.

Aus fachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass der integrierte Pflanzenschutz einen systemaren Ansatz darstellt, der vom Landwirt ein situationsbezogenes, komplexes Vorgehen erfordert. Starre gesetzliche Regelungen können dem nicht gerecht werden.

Der Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes regelt die gute fachliche Praxis und den integrierten Pflanzenschutz in adäquater Weise. Die gesetzlichen Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes werden durch ergänzende Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans sachgerecht ergänzt.

 

Frage 27: Wie bewerten Sie die Bund-Länder-Zuständigkeiten des vorliegenden Gesetzentwurfs und welche Änderungsvorschläge hätten Sie?

 

Bei den Regelungsmaterien, die den Bundesländern übertragen sind, ist darauf zu achten, dass die Bundesländer sich möglichst auf einheitliche Vorgehensweisen/Kriterien verständigen, um Wettbewerbsverzerrungen/Ungleichbehandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, da es bei der Umsetzung des EU-Pflanzenschutzpakets primär um eine „Vereinheitlichung“ auf EU-Ebene geht. So sind, wie in der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 2 ausgeführt, über Allgemeine Verwaltungsvorschriften einheitliche Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.

 

Oktober 2011

 

 


[1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

[2] Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

[3] Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz. S. 10. Bonn, 2004.

 

 

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