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Zulassung und Kontrolle von Düngemitteln

Bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts ist der Handel mit Düngemitteln in Deutschland gesetzlich geregelt, um den Verbraucher vor verfälschten Produkten zu schützen. Im Zuge der gestiegenen Anforderungen seitens Gesellschaft und Politik an die Umweltverträglichkeit von Düngemitteln hat der Gesetzgeber auch die Herstellung und die Anwendung von Mineraldüngern stark reguliert.

Düngemittel müssen heute folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen einen pflanzenbaulichen Wert haben und/oder dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit dienen.
  • Festgelegte Qualitätsstandards müssen eingehalten und wichtige Produktqualitäten (beispielsweise Nährstoffgehalte, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten) deklariert werden.
  • Die Anwendung von Düngemitteln darf Umwelt und Gesundheit nicht schaden.

     

Welche Düngemittel sind zugelassen?

In Deutschland wird das „Inverkehrbringen“ von Mineraldüngern durch die EU-Verordnung 2019/1009 und die nationale Düngemittelverordnung geregelt. Die beiden Verordnungen legen insbesondere fest, welche Düngemittel in Verkehr gebracht werden dürfen und wie sie gekennzeichnet sein müssen. Darüber hinaus sind nach Maßgabe des Düngegesetzes auch Düngemittel verkehrsfähig, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Inverkehrbringen umfasst dabei jede Abgabe, die Lagerung beim Handel sowie die Einfuhr von Düngemitteln. Der Gesetzgeber unterscheidet:

  • „EU-Düngemittel“: Diese müssen der EU-Verordnung2019/1009 entsprechen und sind innerhalb der gesamten Union frei verkehrsfähig.
  • Düngemittel, die nicht als EU-Düngemittel gekennzeichnet sind: Diese dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der deutschen Düngemittelverordnung entsprechen. Verkehrsfähig sind auch Produkte, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. In solchen Fällen sind die Vorgaben des deutschen Düngegesetzes zu beachten.

     

Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften

Um Düngemittel richtig kennzeichnen oder kontrollieren zu können, müssen sie ein standardisiertes Analyseverfahren durchlaufen. Diese Verfahren und Methoden sind für  in der EU-Verordnung 2019/1009 festgelegt. Für Düngemittel, die der nationalen Düngemittelverordnung unterliegen, gilt die Probenahme- und Analysenverordnung.

Für die vorschriftsmäßige Herstellung und Kennzeichnung von Düngemitteln ist der Hersteller oder – etwa bei Importware – der Importeur zuständig. Aber auch der Handel muss für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung in seinen Lagern sorgen.

Die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften wird durch die Kontrollbehörden der Bundesländer überwacht.

Anwendung – „gute fachliche Praxis“

Für die Anwendung von Düngemitteln ist das deutsche Düngegesetz und die Düngeverordnung maßgeblich. Das Düngegesetz schreibt vor, dass Düngemittel nur nach „guter fachlicher Praxis“ angewendet werden dürfen. Die Düngung soll die Pflanzen mit den notwendigen Nährstoffen versorgen. Gleichzeitig sollen Boden, Wasser und Naturhaushalt vor möglichen schädlichen Einflüssen geschützt werden. Die "gute fachliche Praxis" wird in der Düngeverordnung konkretisiert. Weitere Informationen zur „guten fachlichen Praxis“ im Kapitel Praxis.

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