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Konformitätsbewertung

Konformitätsbewertung

  • Alle EU-Düngeprodukte tragen zukünftig ein CE-Kennzeichen, welches die Konformität mit den Vorgaben der Düngeprodukte Verordnung (EU) 2019/1009 bestätigt.
  • Die vorhergehende Konformitätsprüfung wird der Qualitätssicherung und deren Nachweis dienen
  • In Abhängigkeit von den Produkteigenschaften und den eingesetzten Ausgangsstoffen muss eines von vier Bewertungsmodulen durchlaufen werden.
  • Produktfunktion und eingesetzte Ausgangsstoffe bestimmen den Umfang der Bewertung
  • Verschiedene „Module“ mit steigenden Anforderungen anwendbar bzw. vorgeschrieben
  • Technische Dokumentation ist das zentrale Dokument zur Konformitätsbewertung und muss vorliegen
  • Technische Dokumentation umfasst auch Wirksamkeitsnachweise
  • Module A, B und im Anschluss daran das Modul C und D1 dürfen NICHT angewendet werden auf ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) oder auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7, die mindestens 28 % Massenanteil an Stickstoff (N) aus einem EU-Düngeprodukt der Kategorie PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) enthält.
  • Modul A1 ist auf ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) und auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7, die mindestens 28 % Massenanteil an Stickstoff (N) aus einem EU-Düngeprodukt der Kategorie PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) enthält, anzuwenden.
Dokument
pdf 134,77 KB
Vortrag: Getting your Biostimulants FPR 2019/1009 certified

Begriffsbestimmungen

1. Notifizierende Behörde
  • Staatliche oder öffentliche Stelle, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (KBS) und zur Überwachung der notifizierten Stellen und deren Unterauftragnehmer zuständig ist
  • In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als notifizierende Behörde mit Sitz in Bonn benannt worden. (www.ble.de/eu-duengeprodukte)
2. Notifizierte Stelle
  • Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die von der zuständigen nationalen Behörde benannt wurde, um die Verfahren für die Konformitätsbewertung im Sinne der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durchzuführen, wenn ein Dritter beteiligt werden muss.
  • Aktuell gibt es in Europa fünf akkreditierte KBS (in Ungarn, Polen und den Niederlanden). In Deutschland hat das Julius Kühn-Institut (JKI) den Erlass vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS) erhalten.

(EUROPA - European Commission - Growth - Regulatory policy - NANDO)

3. Akkreditierung
  • Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in der VO festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine Konformitätsbewertungstätigkeit gemäß EU-VO 2019-1009 durchzuführen (Art. 2 (10) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
  • Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. (https://www.dakks.de/)

 

Quelle: Notifizierungsschritte (ble.de)

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Fragen zur Konformitätsbewertung

Dokument
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Module der Konformitätsbewertung: Fragenteil

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Die weiteren Teile der EU-Düngeprodukte-Verordnung

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Harmonisierte EN-Standards

Im Rahmen der EU-Düngeprodukte-verordnung 2019/1009 werden technische Spezifikationen und harmonisierte Standards entwickelt.

Ansprechpartner

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Dr. Theresa Krato

Wissenschaft und Innovation

  • Fachgebietsleitung Pflanzenernährung und Biostimulanzien
    • +49 69 2556-1598
  • krato.iva@vci.de
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Dr. Thorsten Scheile

Wissenschaft und Innovation

  • Fachgebiet Pflanzenernährung
    • +49 151 17280551
  • scheile.iva@vci.de