Risiken reduzieren, Chancen nutzen | Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

  

1 Einleitung

  1      Einleitung   2      Grundsätzliche Kommentare   3      Detaillierte Kommentare
 

3.1       Kommentare zu Kapitel „1. Einführung“

3.2       Kommentare zu Kapitel „3. Ziele des Nationalen Aktionsplans“

3.2.1     Kommentare zu Kapitel „3.2. Anwenderschutz“

3.2.2     Kommentare zu Kapitel „3.4.1.1. Gewässerschutz“

3.2.3     Kommentare zu Kapitel „3.4.1.2. Biodiversität in der Agrarlandschaft“

3.2.4     Kommentare zu Kapitel „3.4.2.1. Gewässerschutz“

3.2.5     Kommentare zu Kapitel „3.4.2.2. Biodiversität“

3.2.6     Kommentare zu Kapitel „3.5. Landwirtschaft und Gartenbau“

3.2.7     Kommentare zu Kapitel „3.7. Pflanzenschutz im Haus- und Kleingartenbereich“

3.3       Kommentare zu Kapitel „4. Maßnahmen“

3.4       Kommentare zu Kapitel „5. Indikatoren“

3.5       Bemerkungen zu SYNOPS, Behandlungsindex und PIX

   

Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel stiftet großen gesamtgesellschaftlichen Nutzen [1], indem er Erträge und Qualitäten in der pflanzlichen Erzeugung sichert und damit einen aktiven Beitrag zu einer sicheren, preiswerten und qualitativ hochwertigen Ver­sorgung mit pflanzlichen Agrarrohstoffen leistet. Chemischer Pflanzenschutz ist in der pflanzlichen Produktion unverzichtbar. Der Industrieverband Agrar e. V. (IVA) unter­stützt die nachhaltige Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und begrüßt des­halb die Vorlage des Entwurfs eines Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwen­dung von Pflanzenschutzmitteln. Im Folgenden möchten wir den aktuell vorliegenden Entwurf (Stand: 27.10.2011) im Detail kommentieren. Wir bauen damit auf einer Reihe von IVA-Stellung­nahmen rund um den Nationalen Aktionsplan auf [2].
 

2 Grundsätzliche Kommentare

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. November 2011 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts eine Ent­schließung angenommen [3], in der er bezüglich des Nationalen Aktionsplans folgende Forderungen an die Bundesregierung stellt:

  1. „Die Inhalte des Aktionsplans sind eng an den von der EU-Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie vorgegebenen Rahmen zu orientieren.“Der IVA interpretiert dies als Aufforderung, die EU-Richtlinie eins-zu-eins umzusetzen und auf Bestimmungen zu verzichten, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen. Wir fordern das BMELV daher auf, den Entwurf des Aktionsplans noch einmal kritisch daraufhin zu überprüfen, ob er in Teilbereichen dem Harmonisierungsziel der Rahmenrichtlinie zuwiderläuft.
     
  2. Weiter heißt es in der Entschließung:„Der Fokus soll sich dabei auf die Minde­rung von Risiken richten, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können.“ Dies ist nur so zu deuten, dass der Deutsche Bundestag pauschale Mengenreduktionsziele ablehnt.
     
  3. Der Deutsche Bundestag betont: „Im Sinne eines ausgewogenen Aktionsplans sind ebenso der Nutzen des land- und forstwirtschaftlichen Pflanzenschutzes (einschl. der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) und bisherige Erfolge bei der Risikominderung zu berücksichtigen.“ Die Nutzenbetrachtung kommt nach unserer Auffassung im Nationalen Aktionsplan bisher deutlich zu kurz. Der IVA fordert deshalb eine bessere und ausführlichere Berücksichtigung des Nutzens des Pflanzenschutzes zum Wohle der Verbraucher und der Produzen­ten. Entsprechende Vorschläge dazu haben sowohl der IVA als auch die Nutzeninitiative unter Federführung des DLG-Ausschusses für Pflanzenschutz [4] gemacht.
     
  4. Zu den Indikatoren im Rahmen des Nationalen Aktionsplans stellt der Deutsche Bundestag fest: „Die Indikatoren des Nationalen Aktionsplans sollen einen unmittelbaren Bezug zu den Zielen des Aktionsplans haben und sind auf die für die Durchführung des Aktionsplans unbedingt erforderlichen Indikatoren zu beschränken.“ Der IVA unterstützt diese Aussage. Wir interpretieren sie auch dahingehend, dass ein unmittelbarer kausaler Bezug zwischen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und den zu beobachteten Indikatorenwerten gegeben sein muss.
     
  5. Der Deutsche Bundestag führt ferner zu den Maßnahmen aus: „Bevorzugte Maß­nahmen sind die Förderung und Praxiseinführung von Innovationen und des integrierten Pflanzenschutzes (einschließlich geeigneter Maßnahmen zum Gewässerschutz und zur Förderung von Nützlingen) […]. Auch ein ausreichender Forschungshintergrund ist für die Weiterentwicklung des inte­grierten Pflanzenschutzes bereitzustellen.“ Dieser klare Fokus des Maß­nahmenbereichs auf Forschung und Innovation wird vom IVA voll unterstützt. Wir fordern, dass das Maßnahmenpaket des Nationalen Aktionsplans vor dem Hintergrund der Aussagen des Deutschen Bundestags noch einmal überprüft und ggf. angepasst wird.
  6.  

3 Detaillierte Kommentare

3.1 Kommentare zu Kapitel „1. Einführung“

Aus Sicht des IVA trägt das Einführungskapitel des NAP-Entwurfs dem Nutzen des Pflanzenschutzes nur unzureichend Rechnung. Vor dem Hintergrund der erwähnten Bundestagsentschließung ist unserer Auffassung nach der Nutzen des Pflan­zen­schutzes schon in der Einführung eingehender zu würdigen. Hingegen begrüßt der IVA ausdrücklich, dass der NAP-Entwurf Artikel 4 der EU-Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie in Gänze zur Kenntnis nimmt, und ausdrücklich darauf hinweist, dass bei der Auf­stel­lung und Überprüfung der nationalen Aktionspläne auch soziale und wirtschaftliche Aus­wirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
 

3.2 Kommentare zu Kapitel „3. Ziele des Nationalen Aktionsplans“

3.2.1 Kommentare zu Kapitel „3.2. Anwenderschutz“

Im Bereich Anwenderschutz wird richtig beschrieben, dass es zur Verbesserung des Anwenderschutzes in einem ersten Schritt erforderlich ist, die tatsächliche Situation zu erfassen, um einen möglichen Handlungsbedarf ableiten zu können. Zu diesem Zweck wird das BMELV eine Studie in Auftrag geben (Kap. 4.4.), mittels derer bestehende Maßnahmen dokumentiert werden sollen, ggf. Lücken aufgezeigt werden können, um daraus am Ende die Zusammenstellung von Maßnahmenvorschlägen zu ermöglichen. Der IVA begrüßt diese Herangehensweise in jeglicher Hinsicht, da sie eine realistische und pragmatische Sichtweise zum Bereich des Anwenderschutzes im Kontext des nationalen Aktionsplans widerspiegelt. In diesem Zusammenhang bekundet der IVA sein ausdrückliches Interesse an dieser Studie und bietet seine Mitarbeit an. Bei der Informationsbeschaffung und Datenerhebung zur Beschreibung der Ist-Situation könnte die Expertise des IVA hilfreich sein.
 

3.2.2 Kommentare zu Kapitel „3.4.1.1. Gewässerschutz“

Der IVA hält die in Kapitel 3.4.1.1. vorgenommene Beschreibung der derzeitigen Situa­tion grundsätzlich für gelungen, möchte aber nachfolgend zu einigen Aspekten im Detail Stellung nehmen

1. Die Situationsbeschreibung der Grundwasserbelastung durch Pflanzenschutz­mittel und deren Metabolite (NAP-Entwurf, S. 14f) möchten wir im Detail wie folgt kommentieren:

a. Eine moderne, produktive Landwirtschaft sichert die nachhaltige Ver­sorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Agrarroh­stoffen. Sie kann dabei auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht ver­zichten. Das Auftreten von Spuren nicht relevanter Metaboliten (nrM) ist in diesem Zusammenhang unvermeidbar. Es stellt sich die Frage, ob und ggf. wie weit die moderne Landwirtschaft Einschränkungen zu­gunsten einer Wasserwirtschaft unterworfen werden soll, die das Grund­wasser lediglich nach naturnaher Aufbereitung in das Trinkwassernetz einspeisen will. Der Textentwurf des NAP wird der hier beschriebenen Komplexität des Sachverhalts nicht gerecht und muss aus unserer Sicht nachgebessert werden.

b. Die Aussage, dass Metabolite „im Vergleich zu den Pflanzenschutz­mittel-Wirkstoffen im Grund- und Oberflächenwasser vielfach in deutlich höheren Gehalten“ auftreten (S. 14, NAP-Entwurf), ist falsch. Überdies sind nicht relevante Metabolite (nrM) keine Transformationsprodukte, wie es hier beschrieben wird, sondern Abbauprodukte der Wirkstoffe. Wir bitten, diese Punkte sachlich richtig zu stellen.

c. Auf S. 15 des NAP-Entwurfs wird dargelegt, dass es auch bei ordnungs­gemäßer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Grundwasser­belastungen kommen kann. Es wird hier der sachlich falsche Eindruck vermittelt, dass die Pflanzenschutz-Gesetzgebung ungünstige Standort­bedingungen nicht berücksichtigt. Das ist nicht richtig: Die Anwendung unter ungünstigen Standortbedingungen ist über die Anwendungs­be­stim­mun­gen reguliert. Werden diese nicht beachtet, handelt es sich um eine nicht ordnungsgemäße Anwendung. Darüber hinaus sollte die Anwen­dung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkultur­land getrennt von der auf Kulturland unter ungünstigen Bedingungen be­trach­tet und bewertet werden. Der Textentwurf tut dies nicht und sollte entsprechend geändert werden

d. Auf S. 15 des NAP-Entwurfs wird ein Zusammenhang zwischen der nicht ordnungsgemäßen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (z. B. auf befestigten Flächen) und möglichen Grundwasserbelastungen mit Pflanzenschutzmitteln und deren Metaboliten hergestellt. Unserer An­sicht nach greift die Beschreibung zu kurz: Die nicht ordnungsgemäße Anwendung, z. B. auf befestigten Flächen, führt erfahrungsgemäß zu einer Belastung von Oberflächenwasser. Zu einer Grundwasserbe­lastung kommt es nur dann, wenn eine direkte Verbindung zwischen dem Ablauf der befestigten Oberfläche und dem Grundwasser gegeben ist, oder durch nicht genügend abgesicherte Brunnen.

2. Auf S. 15 des NAP-Entwurfs wird im Rahmen der allgemeinen Situationsbe­schreibung für Oberflächengewässer gesagt, dass „in Umsetzung der Wasser­rahmenrichtlinie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächen­gewässern überwacht werden, sofern sie als Ursache für ökologische oder chemische Defizite in Oberflächengewässern identifiziert wurden“. Es bleibt aber aus unserer Sicht völlig unklar, wie die Ursache für ein ökologisches Defizit identifiziert werden soll. 
 

3.2.3 Kommentare zu Kapitel „3.4.1.2. Biodiversität in der Agrarlandschaft“

Auf S. 19 des NAP-Entwurfs heißt es im ersten Absatz: „Die ökologische Flächen­ausstattung […] und die Intensität der Nutzung der zwischen- und innerartlichen Vielfalt sind dabei von besonderer Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität.“ Es ist unklar, was hier konkret gemeint ist. Die Aussage, dass eine Nutzung der Vielfalt für den Er­halt der Biodiversität von Bedeutung ist, erschließt sich nicht ohne weitere Erläute­rung. Falls die funktionelle Biodiversität angesprochen wird, so ist diese zwar die Grundlage für die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche, aber auch ohne Nutzung ist sie vorhanden. Die strukturelle Biodiversität ist in noch größerem Maße unabhängig von der Nutzung zu sehen. Falls der Satz, wie oben zitiert, stehen bleiben soll, ist es unverzichtbar, eine Erläuterung hinzuzufügen. Im dritten Absatz auf derselben Seite des NAP-Entwurfs heißt es: „Die Sicherung der funktionellen und strukturellen Biodi­versität ist somit eine Voraussetzung für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere wenn es darum geht, den Schutz und die Förderung wichtiger Nutzorganismen sicher zu stellen“. Der IVA hält die gewählte Formulierung für zu unspezifisch und schlägt vor, die im Diskussionsentwurf der AG Pflanzenschutz und Biodiversität gewählte Formulierung in den Text aufzunehmen: „Die Erhaltung und Förderung der funktionellen und strukturellen Biodiversität eines Agrarökosystems zur Sicherung wesentlicher ökosystemarer Prozesse, wie natürliche Schädlingsregulation, Bestäubung, Stabilisierung von Nahrungsnetzen etc., ist entscheidend für die nachhaltige Erzeugung von Kulturpflanzen und daher Teil der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.“ [5]
 

3.2.4 Kommentare zu Kapitel „3.4.2.1. Gewässerschutz“

Zu den Zielen im Gewässerschutz findet sich eine Formulierung wieder, die bereits in einem früheren Stadium der Entwicklung des Diskussionspapieres der AG Pflanzen­schutz und Wasser zurückgenommen wurde: „Auch wenn Pflanzenschutzmittelrück­stände in Gewässern gemessen werden, so muss es grundsätzliches Ziel sein, einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer – wo immer möglich – zu vermeiden“. Bei der Formulierung dieses Ziels sollte man sich bewusst sein, dass ein gewisser, wenn auch sehr geringer Eintrag von Pflanzenschutzmitteln unvermeidbar ist.

In „Tabelle 1: Ziele, Zielquoten und Zeitplan für den Bereich Gewässerschutz“ (NAP-Entwurf, S. 22) wird die „Schaffung dauerhaft bewachsener Gewässerschonstreifen von mindestens 5 m Breite an allen Oberflächengewässern insbesondere in Trink­wasserschutzgebieten und Naturschutzgebieten“ vorgeschlagen. Dieses Ziel möchten wir wie folgt kommentieren:

  1. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob das Ziel flächendeckender Gewässer­schonstreifen den unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten und den un­terschiedlichen Eigenschaften verschiedener Pflanzenschutzmittel hin­reichend Rechnung tragen kann.
     
  2. Es liegen keine hinreichenden Informationen darüber vor, welche Fläche aus der landwirtschaftlichen Produktion ausscheiden würde, wenn man das Ziel 5 m breiter Gewässerschonstreifen flächendeckend verfolgte. Hier ist aus Sicht des IVA eine solide Auswirkungsanalyse durchzuführen, bevor das Ziel in den Nationalen Aktionsplan aufgenommen werden kann. Dabei sind unter anderem die „Flächenverluste“ für die landwirtschaftliche Produktion zu beschreiben. Weiterhin sollten die Betrachtungen hinreichend regionalisiert werden, um feststellen zu können, ob es Gebiete gäbe, in denen moderner Pflanzenbau bei Durchsetzung des Ziels nicht mehr möglich wäre oder unverhältnismäßig eingeschränkt würde.
     
  3. Dem Ziel, 5 m breite Gewässerschonstreifen flächendeckend einzuführen, stehen keine entsprechenden Maßnahmen im Maßnahmenteil des NAP gegen­über. Der IVA fordert, dass man, wenn man an dem Ziel als solchem festhalten will, einen Maßnamenvorschlag in den Aktionsplan aufnimmt, der Kompensationen für die Eingriffe in die Eigentumsrechte der Landwirte beschreibt.

Weiterhin wird im Entwurf des NAP (Tabelle 1, S. 22) als Ziel im Bereich Gewässer­schutz vorgeschlagen, dass die Umweltqualitätsnormen nicht überschritten werden sollen. Der IVA fordert, dass hier eine EU-weite Harmonisierung angestrebt werden sollte und daher die EU-weit geltenden EQS (Ecological Quality Standards) verwendet werden müssen.

Schließlich wird die Steigerung der Verwendung Abdrift mindernder Pflanzenschutz­geräte als Ziel des NAP im Bereich Gewässerschutz definiert. Dabei soll eine Zielquote von mehr als 50 Prozent von Geräten, die der Abdriftminderungsklasse (75 Prozent) oder (90 Prozent) angehören, erreicht werden. Aus verschiedenen Untersuchungen ist hervorgegangen, dass diese Prozentmarke in vielen Gebieten bereits „überschritten“ ist. Der IVA betrachtet in diesem Zusammenhang die Raumkulturen als wichtiger und schlägt vor, dies bei der Formulierung der Zielsetzung zu berücksichtigen.
 

3.2.5 Kommentare zu Kapitel „3.4.2.2. Biodiversität“ 

Zu den Zielen des NAP im Bereich Biodiversität (NAP-Entwurf, Tabelle 2, S. 23) nimmt der IVA wie folgt Stellung:

1. Die Zielsetzung „Erhöhung des Anteils der landwirtschaftlichen Fläche, auf der nach der Verordnung über den ökologischen Landbau gearbeitet wird“, lehnt der IVA aus den folgenden Gründen ab:

a. Das Ziel impliziert, dass die Biodiversität im ökologischen Landbau generell höher ist als im konventionellen Landbau. Der Beleg durch relevante aktuelle Forschungsergebnisse hierfür fehlt. Andererseits wird durch den konventionellen, produktiven Landbau Fläche effizient genutzt: Die Erträge liegen hier deutlich über denen des ökologischen Landbaus. Zur Befriedigung der gleichen Nachfrage braucht also der moderne konventionelle Landbau weniger Fläche als der ökologische Landbau. Diese Fläche steht damit prinzipiell zum Erhalt der Biodiversität zur Verfügung.

b. Der Bezug zu den mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln einherge­henden Risiken bleibt unklar. Auch im ökologischen Landbau wird Pflanzenschutz betrieben. Die Risiken für die Biodiversität sind im Einzelnen zu bewerten. Insbesondere ist hier auch die Frage zu stellen, welchen Einfluss die im ökologischen Landbau erforderliche höhere Intensität der mechanischen Bearbeitung, z. B. zur Unkrautbekämpfung, auf die Biodiversität hat. Die Annahme, dass Pflanzenschutz im ökolo­gischen Landbau immer mit niedrigeren Risiken für die Biodiversität ein­hergeht, ist aus Sicht des IVA in Frage zu stellen.

2. Das Ziel der Erhöhung landwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen im Rahmen unterschiedlicher Förderprogramme angepasste Bewirtschaftungs­maßnahmen zum Schutz der Wildkrautdiversität oder zur Förderung der Biodi­versität durchgeführt werden, bedarf aus Sicht des IVA einer Konkretisierung. Ziel der Guten Fachlichen Praxis ist es, den Konkurrenzdruck durch Unkräuter unterhalb definierter Schadschwellen zu halten. Dieses Ziel würde durch die Förderung des Aufwuchses von Unkräutern konterkariert. Der bestehende Ziel­konflikt zwischen landwirtschaftlicher Produktion und Schutz der Biodiversität kann nur über eine Förderung der Wildkrautdiversität in den Rand- oder Teil­bereichen der Ackerfläche (z. B. Blühstreifen) praktikabel betrieben werden, nicht aber auf dem gesamten Schlag.
 

3.2.6 Kommentare zu Kapitel „3.5. Landwirtschaft und Gartenbau“ 

Für Landwirtschaft und Gartenbau sieht der Entwurf des Nationalen Aktionsplans acht Ziele vor (NAP-Entwurf, Tabelle 4, S. 27f). Einige dieser Ziele sollen nachfolgend aus Sicht des IVA kommentiert werden:

  1. Es wird vorgeschlagen, das Ziel „Weitere Senkung der Anwendungen chemi­scher Pflanzenschutzmittel, die über dem notwendigen Maß liegen“ in den NAP aufzunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass es auch Anwendungen chemischer Pflanzenschutzmittel unterhalb des notwendigen Maßes geben kann, die massive negative Auswirkungen z. B. im Bereich des Resistenz­managements haben können, schlagen wir vor, das Ziel wie folgt zu formulieren: „Weitere Erhöhung des Anteils der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, die dem notwendigen Maß entsprechen“.
     
  2. Die Forderung nach einer „Fortführung des Bundesprogramms ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft“ sollte nicht Ziel des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutz­mitteln werden. Wir sähen darin eine unzulässige Verquickung des Nationalen Aktionsplans mit anderen agrarpolitischen Zielsetzungen. Die Frage, ob die Fortführung des Bundesprogramms ökologischer Landbau generell wünschens­wert ist, bleibt davon völlig unberührt.
     
  3. Das Ziel „deutliche Steigerung des Anteils nichtchemischer Maßnahmen in den Pflanzenschutzkonzepten, z. B. durch biologische Pflanzenschutzmaßnahmen“ ist zu spezifizieren, da die Steigerung des Anteils nichtchemischer Maßnahmen bei einer hinreichend umfangreichen Betrachtung nicht per se nachhaltig sein muss. Hierzu sind beispielsweise auch Ertrags- und Kosteneffekte zu be­trachten, oder Auswirkungen auf den Einsatz natürlicher Ressourcen sowie mögliche negative Effekte für den Verbraucher (z. B. Mykotoxinbelastung).
     
  4. Das Ziel der „Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für An­wendungen von geringfügigem Umfang und für geeignete Resistenzstrategien“ ist aus Sicht des IVA wie folgt zu kommentieren: Die Verbesserung der Verfüg­barkeit von Pflanzenschutzmitteln ist ein Problem, das über die Kulturen von geringfügigem Umfang deutlich hinausgeht. Deshalb ist die Beschränkung des Ziels auf Kulturen von geringfügigem Umfang weder nachvollziehbar noch sinnvoll. Grundsätzlich hält der IVA die sachliche Begründung für die Einbe­ziehung der Lückenindikationsproblematik in den Nationalen Aktionsplan für nicht hinreichend. Fragen der Lückenindikation sollten in den dafür geschaf­fenen Strukturen diskutiert werden, aber nicht im Rahmen des Nationalen Aktionsplans.
     

3.2.7 Kommentare zu Kapitel „3.7. Pflanzenschutz im Haus- und Kleingartenbereich“

In der Beschreibung der derzeitigen Situation des Pflanzenschutzes im Haus- und Kleingartenbereich (HuK) wird hinsichtlich der festgelegten spezifischen Anforderungen an Haus- und Kleingartenprodukte im Rahmen der Zulassung festgestellt: „Zu diesen Anforderungen gehörten besonders die Eignung von Wirkstoffen und Pflanzenschutz­mitteln, die Dosierfähigkeit und die Verpackungsform und -größe“ (NAP-Entwurf, S. 31). Tatsächlich sind bisher die Eigenschaften des anwendungsfertigen Produkts maß­geblich für die Entscheidung über die Eignung. Die Kriterien, nach denen die Eignung eines Pflanzenschutzmittels für den HuK beurteilt wird, sind im Nachrichtenblatt des deutschen Pflanzenschutzdienstes, Band 51, 1999, S. 23-24 veröffentlicht. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Gefahrstoffrecht. Die intrinsischen Eigenschaften der Wirkstoffe sind somit bisher ausschließlich hinsichtlich ihrer Relevanz für die gefahrstoffrechtliche Einstufung des fertigen Produkts von Bedeutung. Die Entscheidung über dessen Eignung erfolgt risikobezogen unter Berücksichtigung spezifischer Risikominderungsmaßnahmen, wie Packungsgröße und Dosierfähigkeit. Der beschriebene Sachverhalt sollte in der aktuellen Fassung des NAP klargestellt werden.

Ein weiterer Punkt, der nach Auffassung des IVA aufgenommen werden sollte, ist die Aufzählung der Anbieter von Informationsmaterialien. Die Hersteller von Pflanzen­schutzmitteln stellen für den HuK im Rahmen ihrer Produktverantwortung umfang­reiche Informationen zum sachgerechten und verantwortungsvollen Pflanzenschutz im HuK zur Verfügung. Entsprechend den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes gehören dazu auch nichtchemische Methoden (siehe z. B. IVA-Magazin Profil Online).
 

3.3 Kommentare zu Kapitel „4. Maßnahmen“

Der NAP-Entwurf setzt sich auch im Maßnahmenteil mit der Verbesserung der Ver­fügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln auseinander (NAP-Entwurf, S. 44f). Aus Sicht der Industrie ist hier zu betonen, dass reibungslos funktionierende, effizient organisierte, verhältnismäßig ausgestaltete europäische, zonale und nationale Zulassungssysteme am besten dazu beitragen, eine ausreichende Mittelverfügbarkeit sicherzustellen. Inso­fern liegt hier zunächst die Verantwortung beim Gesetzgeber und bei den am Zulas­sungsverfahren beteiligten Behörden. Dies gilt auch und gerade für den Bereich der Lückenindikation.

Auf S. 45 des NAP-Entwurfs heißt es „Betroffene Verbände richten eine gemeinsame Servicestelle Lückenindikation ein, insbesondere um die Beschaffung von Daten zu koordinieren und zu organisieren.“ Diese Maßnahme kommentiert der IVA wie folgt: Die Mitgliedsfirmen des IVA leisten schon heute erhebliche Anstrengungen um die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Kulturen mit geringem Umfang zu ermög­lichen. Über diese Leistungen hinaus sieht sich der IVA nicht in der Lage, weitere Bei­träge, z. B. in Form der Unterstützung einer Servicestelle, zu erbringen. Grund­sätzlich sollte aus Sicht des IVA diskutiert werden, ob die Schaffung einer deutschen Service­stelle unter den Bedingungen der zonalen Zulassung überhaupt sinnvoll ist, oder ob nicht besser an zonalen bzw. europäischen Lösungen gearbeitet werden sollte.

In Kapitel 4.3.3. (NAP-Entwurf, S. 51) wird die Übersichtlichkeit der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln problematisiert und als Maßnahme vorgeschlagen: „Das Bun­des­ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erarbeiten gemeinsam mit dem Industrieverband Agrar Vorschläge für die Gestaltung von Etiketten mit dem Ziel, die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln künftig übersichtlicher zu gestalten. Ggf. ist zu prüfen, inwieweit daraus bestimmte Kennzeichnungsvorschriften abzuleiten sind, die auf EU-Ebene oder sogar auf OECD-Ebene einzubringen sind.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheitsgrade bei der Gestaltung von Etiketten gering sein dürf­ten. Die einschlägigen Rechtsvorschriften bleiben bindend.

Zur Vermeidung von Punkteinträgen in Oberflächengewässer wird im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt: „Betroffene Verbände, Einrichtungen und Organisationen unterstützen die Erarbeitung und Umsetzung der Managementkon­zepte zur Vermeidung von Punkteinträgen in Gewässer.“ (NAP-Entwurf, S. 56). Hierzu möchten wir anmerken, dass der IVA auch 2011 wieder erfolgreich Symposien für Pflanzenschutzberater zum Thema Punkteinträge in verschiedenen Bundesländern durchgeführt hat. Die Frage des BMELV, ob die AG Pflanzenschutz und Gewässer­schutz weiter geführt werden soll, beantwortet der IVA mit Ja.

Im Rahmen der Förderung von Verfahren zur Erhaltung oder Förderung der Bio­diversität (NAP-Entwurf, S. 57 ff) sieht der IVA einen erheblichen Bedarf zur Ver­breiterung der Wissensbasis. Wir halten es nicht für ausreichend, lediglich eine „Studie zum Status der Ackerwildkrautflora in unterschiedlichen Regionen Deutschlands“ durch­zuführen. Es besteht hier dringender Ergänzungsbedarf, um ein umfangreiches und ausgewogenes Bild über die Zusammenhänge zwischen Pflanzenschutzmittel­einsatz und Biodiversität zu gewinnen. Des Weiteren wird als Maßnahme zum Erhalt bzw. zur Förderung der Biodiversität die Förderung des ökologischen Landbaus vor­ge­schlagen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen in Kapitel 3.2.5.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung von Verfahren des inte­grierten Pflanzenschutzes und des ökologischen Landbaus im Rahmen von Förder­programmen heißt es:“Oft werden integrierte Pflanzenschutzverfahren nicht praktiziert, weil die Kosten den Nutzen der Maßnahmen weit übersteigen. Im Rahmen von Förderprogrammen besteht die Möglichkeit, einen gewissen finanziellen Ausgleich zu schaffen und damit die Einführung integrierter Pflanzenschutzverfahren zu unter­stützen“. (S. 61). Diese Aussage ist insofern problematisch, als ein Verfahren, dessen Kosten seinen Nutzen weit übersteigt, unter ökonomischen Aspekten nicht als nachhaltig zu bezeichnen ist. Eine Subventionierung lehnt der IVA ab.

Im Rahmen der Ausführung zu Maßnahmen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland heißt es, das grundsätzliche Anwendungsverbot auf Nichtkulturland finde nicht immer ausreichende Beachtung. Dies liege u. a. auch an einer „Werbung, die rechtmäßiges Handeln suggeriert“. (NAP Entwurf, S. 62) Der IVA widerspricht dieser Aussage mit Nachdruck.

Der NAP-Entwurf enthält auch spezielle Maßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Haus- und Kleingärten (NAP-Entwurf, S. 62f). Der IVA unterstützt das Ziel des Nationalen Aktionsplans, die mit der Anwendung von Pflanzen­schutzmitteln verbundenen Risiken auch im Haus- und Kleingarten weiter zu redu­zieren. Der IVA begrüßt deshalb die vom BMELV vorgeschlagenen Maßnahmen zur Informationsbereitstellung und Verbesserung der Sachkunde hinsichtlich alternativer Methoden. Wie bereits in Kapitel 3.2.7. ausgeführt, sollte aber die Bewertung der Produkte für den Haus- und Kleingartenbereich auch weiterhin risikobezogen erfolgen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte belegen die Anwendungssicherheit der Produkte und damit den Erfolg der bisher geltenden Eignungskriterien. So spielen Pflanzenschutzmittel im Zusammenhang mit Vergiftungsfällen bei Menschen oder Haus­tieren keine signifikante Rolle, ebenso wenig Schäden in der Umwelt durch HuK-Produkte. Eine Verschärfung der Eignungskriterien im Sinne einer rein wirkstoffbezo­genen Betrachtung würde somit keine Verbesserung des Schutzniveaus bringen. Bei der im Zuge der Maßnahmenbeschreibung thematisierten, anstehenden Überprüfung der bestehenden Kriterien für Pflanzenschutzmittel für den HuK-Sektor durch die Bewertungsbehörden sind daher unverhältnismäßige Verschärfungen, etwa im Sinne von Einschränkungen auf Produkte mit geringem Risiko, abzulehnen.
 

3.4 Kommentare zu Kapitel „5. Indikatoren“

Der im NAP-Entwurf vorgeschlagene Indikatorensatz enthält sinnvolle und wichtige Indikatoren. Der IVA regt aber an, vor dem Hintergrund der vom Bundestag angenommenen Entschließung (siehe Abschnitt 2), den Indikatorensatz noch einmal kritisch dahingehend zu überprüfen, ob die Indikatoren einen unmittelbaren Bezug zu den Zielen des Aktionsplans haben und ob sie auf das für die Durchführung des Aktionsplans unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind.

Ferner sind aus Sicht des IVA die Nutzenaspekte des Pflanzenschutzes besser im Indikatorensatz zu berücksichtigen.
 

3.5 Bemerkungen zu SYNOPS, Behandlungsindex und PIX

In verschiedenen Positionspapieren [6] hat sich der IVA bereits kritisch mit dem SYNOPS-Indikator auseinandergesetzt. Unsere dort vorgenommene Bewertung und unsere daraus abgeleiteten Forderungen halten wir uneingeschränkt aufrecht. SYNOPS als modellbasierter Indikator, der auf einem worst-case-Szenario beruht, kann Hinweise auf potenzielle Risiken geben und kann daher als Mittel angesehen werden, den Trend des potenziellen Risikos aufzuzeigen. Eine andere Nutzung ist – jedenfalls beim momentanen Entwicklungsstand des Indikators – aus Sicht des IVA nicht vertretbar.

Darüber hinaus wird der „Behandlungsindex“ als Hilfsgröße zur Berechnung bzw. Interpretation der Indikatoren vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass am Behandlungsindex gemessene Zielsetzungen zur Reduktion von Risiken sachlich falsch sind und vom IVA abgelehnt werden. Der IVA hat zum Thema „notwendiges Maß“ und „Behandlungsindex“ bereits in mehreren Positionspapieren6 ausführlich Stellung bezogen. Dies gilt auch für den Deutschen Pflanzenschutzindex (PIX), der grundsätzlich vom IVA unterstützt wird, jedoch so auszugestalten ist, dass er Informationen über den Nutzen und die Risiken des chemi­schen Pflanzenschutzes ausgewogen darstellt. Daher muss gewährleistet werden, dass auch die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Risiken eines verminderten Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln berücksichtigt werden. In diesem Zu­sammenhang hat der IVA bereits einen Vorschlag zum Aufbau des PIX vorgestellt.


Dezember 2011

 

 

 

[1] von Witze, H., Noleppa, S.: Der gesamtgesellschaftliche Nutzen von Pflanzenschutz in Deutschland. Darstellung des Projektansatzes und von Ergebnissen zu Modul 1: Ermittlung von Markteffekten und gesamtwirtschaftlicher Bedeutung. Berlin 2011 (http://www.agrar.hu-berlin.de/struktur/institute/wisola/fg/ihe/Veroeff)

[2] Unsere Stellungnahmen finden sich im Themenprotal des JKI zum Nationalen Aktionsplan (siehe http://nap.jki.bund.de/index.php?menuid=78)

[3] Drucksache 744/11 des Bundesrates vom 25.11.11

[4] Siehe http://nap.jki.bund.de/index.php?menuid=78

[5] Diskussionspapier für einen künftigen Abschnitt zur Biodiversität im nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Version vom 11.07.2011

[6] 1.) Industrieverband Agrar e. V.: IVA-Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Frankfurt a.M., Februar 2011. 2.) Industrieverband Agrar e. V.: Nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Indikatoren für den Nationalen Aktionsplan – Grundlegende Anforderungen klar definieren. Frankfurt a. M., Juni 2011. 3.) Industrieverband Agrar e. V.: Mit Augenmaß für einen modernen und nachhaltigen Pflanzenschutz in Deutschland. Stellungnahme des IVA zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland. Frankfurt a.M., Juni 2009.

 

 

 

  

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