Um die hohen Hygiene- und Gesundheitsstandards unserer modernen
Gesellschaft zu erhalten, sind Biozide daher unverzichtbar. Sie
haben eine zielgerichtete Wirkung gegen Schadorganismen: Als Desinfektionsmittel
schützen sie vor gefährlichen Krankheiten, sie sorgen
für die Haltbarkeit wasserbasierter Farben, man verwendet
sie als Haushaltsreiniger, und sie schützen Lebensmittel
vor Schädlingen.
Bis vor einigen Jahren existierte in Europa keine einheitliche
Gesetzgebung für Biozide. In manchen Mitgliedstaaten gab
es zumindest für einen Teil der Produkte gesetzliche Bestimmungen,
in anderen wiederum existierten keinerlei Regelungen. Da diese
Rechtslage sowohl Handelshemmnisse als auch potenzielle Risiken
für Mensch und Umwelt zur Folge hatte, sah die EU-Kommission
akuten Handlungsbedarf.
EU-Richtlinie für Biozid-Produkte
Es wurde ein Regelwerk ausgearbeitet, das zum ersten Mal ein europaweit
einheitliches Zulassungs- und Bewertungsverfahren für Biozid-Produkte
festlegt, nämlich die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat Konsequenzen
für Hersteller, Inverkehrbringer und Anwender von bioziden
Wirkstoffen und Biozid-Produkten. Dies gilt sowohl für „Alt-Biozide“,
die bereits im Verkehr sind, als auch für Wirkstoffe und
Produkte, die neu auf den Markt gebracht werden. Inwieweit das
Ziel einer europäischen Harmonisierung tatsächlich erreicht
wird, dürfte entscheidend davon abhängen, ob die Mitgliedstaaten
die Richtlinie gleichartig umsetzen und ob die zuständigen
Behörden sie einheitlich anwenden.